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§. 26.
Die Fahrgeschwindigkeit über dem Grund darf nicht mehr als 10km — 5,4 Seemeilen in der
Stunde betragen. Ausgenommen hiervon sind die Fahrzeuge der Kanal- und Zollverwaltung und solche,
denen vom Kaiserlichen Kanalamt eine größere Fahrgeschwindigkeit ausdrücklich erlaubt ist.
§. 26.
Daraus, daß bei der Durchfahrt durch Festkommen des eigenen oder eines anderen Schiffes oder
durch Maßnahmen, welche im Interesse eines sicheren Verkehrs geboten sind, Verzögerungen eintreten,
können keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz wegen Zeitversäumniß erhoben werden.
§. 27.
Sämmtliche Schiffe, welche den Kanal befahren müssen bei Tage ihre Nationalflagge, bei Nacht
außer den vorgeschriebenen Lichtern — soweit sie nicht unter Zollleuchte fahren — ein weißes Licht am
Heck führen.
Bei Schleppzügen braucht das Hecklicht nur von dem letzten Schiffe geführt werden.
Schiffe, welche die Ursache sind, daß entgegenkommende an den Ausweichen festlegen müssen, führen:
1. wenn sie das einzige oder das letzte derartige Schiff sind:
a) bei Tage eine rothe Scheibe am Heck,
b) bei Nacht ein rothes Licht am Heck an Stelle des weißen;
II. wenn noch solche Schiffe folgen:
a) bei Tage eine grüne Scheibe am Heck,
b) bei Nacht ein grünes Licht am Heck, an Stelle des weißen.
§. 28.
Es ist stets nach Steuerbord auszuweichen, kleinere Schiffe haben, soweit ihr Tiefgang es gestattet,
den größeren und augenscheinlich tiefer gehenden die Mitte zu überlassen. Bagger dürfen nur an der
Seite passiert werden, welche durch Signal als „frei" bezeichnet ist.
Segelnde Schiffe haben die in Fahrt befindlichen Fähren stets an der der Fahrtrichtung dieser
entgegengesetzten Seite zu passieren.
Es muß stets ein Ausguckposten ausgestellt sein.
§. 30.
Die Fahrgeschwindigkeit ist zu vermindern bezw. die Maschine zu stoppen beim Passieren von
1. entgegenkommenden Schiffen,
2. Schiffen, welche festgemacht haben,
3. Baggern und tiefbeladenen Baggerprähmen,
4. Strecken welche durch ein besonderes Signal kenntlich gemacht sind;
ferner:
5. beim Lootsenwechsel zu Nübbel,
6. auf Anruf der Zollwachtboote oder der die Zollkontrole ausübenden Beamten,
7. wenn Fähren im Fahrwasser sind.
Für die Fälle zu 2, 3, 4 und 7 ist unter verminderter Geschwindigkeit eine solche Geschwindigkeit
zu verstehen, die nöthig ist, einen schädlichen Wellenschlag zu verhüten.
§. 31.
In den Ausweichestellen haben die Schiffe festzulegen, wenn das 300 Meter vor der Ausweiche-
stelle auf dem südlichen Ufer stehende Haltesignal in Haltestellung gefunden wird.
Die Schiffe dürfen ihre Fahrt erst fortsetzen, nachdem alle Schiffe, denen auszuweichen war, vor-
beigefahren sind. Die Erlaubniß zum Weiterfahren wird durch das Schlußzeichen (ekr. §. 27) der ent-
gegenkommenden Schiffe gegeben.
§. 32.
Für das Passiren der Eisenbahn-Drehbrücken bei Osterrönfeld und Taterpfahl gelten folgende
Vorschriften:
1. Zeigt das auf dem südlichen Kanalufer 600 Meter vor der Brücke aufgestellte Vorsignal bei
der Annäherung eines Schiffes und mindestens noch zu der Zeit, wenn die Kommando-