Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Lootspflichtig sind alle aus See kommenden Schiffe mit Ausnahme der Kriegsschiffe, Luftfahrzeuge 
und Staatsschiffe sowie der Fahrzeuge von weniger als 135 Reg.-Tonnen Netto-Raumgehalt. Das vor- 
geschriebene Lootsgeld ist auch dann zu zahlen, wenn die Schiffe keinen Lootsen nehmen, sofern sie nicht 
nachweisen, daß sie einen Lootsen nicht erhalten konnten. 
IV. Tarif für das Lootsen in der Ostsee vom Stollergrund-Feuerschiff bis Friedrichsort 
und umgekehrt. 
Diejenigen Schiffe, die auf der Strecke Stollergrund-Feuerschiff bis Friedrichsort gelootst zu 
werden wünschen, haben an Lootsgeld zu zahlen: 
1. für das Einloofsen 0,06 M und 
2.   -      -       Auslootsen 0,03   - 
für die Reg.-Tonne Netto. 
Der Mindestbetrag des Lootsgeldes beträgt einkommend 10 M, ausgehend 5 M. 
V. Tarif für das an die Lootsen für die Strecke Uendsburg-Nübbel zu zahlende 
Wegegeld. 
Schiffe, die von den bei Rendsburg und an der Obereider belegenen Schiffsliegestellen aus einen 
Kanallootsen beanspruchen oder dort absetzen wollen, haben ihm ein Wegegeld von 1,50 M gleich nach 
Betreten des Schiffes zu entrichten. 
VI. Tarif für die Vermiethung von Zollzeichen. 
Für die Anmiethung von Zollzeichen (Flagge und Leuchte) sind für jede Fahrt zu zahlen 2,00 M 
Die Zollzeichen sind auf der Austrittsstation dem Lootsen zurückzugeben. 
Für beschädigte Zollzeichen ist Entschädigung bis zum vollen Betrage des Werthobjekts zu leisten. 
  
Erläuterungen zu den Tarifen. 
1. Passagierschiffe gelten für die Berechnung der Kanalabgaben wie der Schlepplöhne als beladene 
Fahrzeuge. 
2. Alle Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft fortbewegt werden, möge diese durch Elektrizität, 
Benzin, Petroleum oder dergleichen erzeugt werden, zahlen dieselben Tarifsätze wie Dampfschiffe. 
3. Bagger, Elevatoren, Schwimmkrähne und ähnliche schwimmende Maschinen müssen vorher an- 
gemeldet werden und werden von Fall zu Fall durch die Kanalverwaltung tarifirt. 
4. Bei Berechnung des abgabepflichtigen Netto-Raumgehalts werden Bruchtheile von einer halben 
Registertonne und mehr für eine volle Registertonne gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer 
Berechnung gelassen. 
5. Die nach den Tarifen I-IV zu entrichtenden Abgaben werden je für sich auf volle 0,10 M. 
in der Weise abgerundet, daß Beträge unter 5 Pfennigen garnicht, von 5 Pfennigen ab für 
0,10 M. gerechnet werden. Bei der Feststellung des Gesammtbetrages der zu entrichtenden 
Abgabe für solche Schiffe, die den ganzen Kanal oder den Kanal bis zur Eider durchlaufen 
(1 A und B) werden Bruchtheile einer Mark auf volle Mark abgerundet. 
  
	        
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