Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Abschnitt II. 
Erhebung der Abgaben, Schlepplöhne und Lootsengelder. 
§. 1. 
Allgemeines. 
1. Die Zahlung aller Abgaben hat in der Regel bei den Eintrittsämtern*) auf Grund des durch 
einen deutschen oder in Deutschland anerkannten fremden Meßbrief nachgewiesenen Netto-Tonnengehalts 
und der in zwei Ausfertigungen vorzulegenden Anmeldezettel, **) welche gleichzeitig als Ouittung dienen, 
zu erfolgen. Von diesen Anmeldezetteln bleibt der eine bei der Hebestelle, der andere dient dem Schiffs- 
führer als Ausweis während der Kanalfahrt. Beim Verlassen des Kanals hat der Schiffsführer den 
zweiten Anmeldezeltel nach Abtrennung der Quittung entweder an den Kanallootsen bezw. den Führer des 
Schleppdampfers oder an den Schleusenmeister bezw. dessen Vertreter abzugeben. 
2. Die Einfahrt in den Kanal bezw. die Ausfahrt aus demselben wird nicht eher gestattet, als 
bis der Schiffsführer durch Vorzeigung der abgestempelten Quittung den Nachweis geliefert hat, daß die 
Abgaben bezahlt sind. 
Schiffe, die keinen Lootsen haben, oder die keinem Schleppzuge angehören, haben die Quittung 
dem diensthabenden Schleusenmeister vorzuzeigen. 
3. Schiffe, die von einem Orte außerhalb des Kanals nach einem an diesem belegenen Orte fahren, 
um auf demselben Wege zurückzukehren, haben beim Eintritt in den Kanal sofort die Abgaben für beide 
Fahrten zu entrichten. 
4. Die auf Passirschein (§. 2 B 2) abgefertigten Schiffe haben die Abgaben spätestens innerhalb 
acht Tagen nach Ausstellung des Scheins bei der in diesem angegebenen Hebestelle zu entrichten. 
§. 2. 
Anmelde-Formulare. 
  
A. Durchgangsverkehr. 
1. Für die Strecke Holtenau-Brunsbüttel 
sind die weißen Anmeldeformulare nach Muster A zu benutzen. 
2. Für die Strecke Eider-Holtenau oder -Brunsbüttel 
sind Anmeldeformulare nach Muster A mit blauem Streifen zu benutzen. 
B. Theilstrecken-Verkehr. 
1. Für Fahrten von außen nach einem Ort am Kanal und in umgekehrter Richtung 
sind Anmeldeformulare nach Muster A mit rothem Streifen zu benutzen (Vergl. auch §. 1, 3.) 
2. Bei Fahrten zwischen 2 am Kanal gelegenen Orten 
sind bei den Fährwärtern oder Kanalmeistern Passirscheine nach Muster B mit gelbem Streifen zu lösen. 
3. Für den Verkehr auf der Strecke von Brunsbüttel bis Km 23 
sind Anmeldeformulare nach Muster C mit grünem Streifen zu benutzen. 
§. 3. 
Kontrole der in den Anmeldeformnlaren gemachten Angaben. 
Die Beamten der Kanalverwaltung sind jederzeit berechtigt, sich von der Richtigkeit der von dem 
Schiffsführer gemachten Angaben in geeigneter Weise zu überzeugen. Die Schiffsführer sind verpflichtet, 
die Beamten nach Kräften zu unterstützen. 
Bei Fahrten im Theilstreckenverkehr ist der Endpunkt bezw. auch der Anfangspunkt der Fahrt 
dem Hebungsbeamten glaubhaft nachzuweisen. 
  
   *) Schiffe, die von der Eider kommen, können die Abgaben bereits in Tönning erlegen. 
  **) DIeFormulare zu den Anmeldungen werden dem Schiffsführer von den Kanallootlen oder dem Hebeamt in 
einzelnen Exemplaren unentgeltlich verabfolgt. Größere Mengen Anmeldeformulare werden gegen Erstattung der Druck- 
kosten — 1 M für 100 Stück — von den Hebeämtern oder dem Kanalamt verabfolgt.
	        
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