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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und ZLuchhandlungen.
XXIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Oktober 1896. 9 42.
Inhalt: 1. Koufulat-Wesen: Ermächtigung zur Vor- Z #
nahme von Civilstands-Akten Seite 483 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
2. Mariue und Schiffahrt: Bestimmungen über die gegen- Reichsgebiit.. 484
seitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland 4. Militär-Wesen: Druckfehlerberichtigung 485
und Spbanen .483
1. Kon su lat Wesen.
Dem Vertreter des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Jassy, Dragoman Bojinca ist auf Grund des
§. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer der Vertretung
die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
2. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Spanien.
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895
zwischen dem Deutschen Reich und Spanien ein anderweitiges Uebereinkommen wegen gegenseitiger An-
erkennung der Schiffsmeßbriefe getroffen worden ist, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen
vom 1. Oktober 1896 ab, wie folgt, behandelt:
I. In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe spanischer Schiffe, und zwar sowohl
die regelmäßigen, wie die nach der alten deutschen Regel ausgestellten Spezialmeßbriefe der
Dampfschiffe ohne Nachvermessung anerkannt. Den spanischen Dampfschiffen steht jedoch das
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