Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Anlagen 
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geoisun unter Gestellung der Waaren, alsbald beim Wiederbeginn der Geschäftsstunden der Anmelde- 
telle bewirken. . 
(z) Für den Eisenbahnverkehr sind die Geschäftsstunden-der Anmeldestellen unter Berücksichtigung 
der jeweiligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen ver- 
mieden werden. 
S. 9. 
Die von den Zolldirektivbehörden für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer An- 
meldestelle nicht berühren, nach §. 7 Absatz 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich 
bekannt gemacht. 
IV. Anmeldescheine. 
Verpflichtung zur Ausstellung. 
S. 10. 4 
(1) Die Ausstellung der Anmeldescheine liegt dem Absender der Waare ob, d. h. demjenigen, 
welcher durch Ausstellung des Frachtbriefes, Konnossements 2c. den Frachtvertrag abschließt, sofern er 
seinen Wohnsitz im Zollgebiet oder in den Zollausschlüssen hat. 
(2) Wohnt der Absender der Waaren im Ausland, so trifft die Pflicht der Ausstellung des An- 
meldescheins den Waarenführer. 
(3) Bei der Ausfuhr kann jedoch für einen im deutschen Zollgebiet, bei der Einfuhr für einen 
in den Zollausschlüssen wohnenden Absender der Waarenführer die Ausstellung des Anmeldescheins über- 
nehmen, sofern er nicht Vertreter einer öffentlichen Transportanstalt ist oder zu den die Güterbeförderung 
gewerbsmäßig betreibenden Personen gehört. 
G#)) Der Versender, d. h. derjenige, für dessen Rechnung ein Frachtvertrag abgeschlossen wird, hat 
dem Absender (Spediteur) die für die Ausstellung des Anmeldescheins erforderlichen statistischen Angaben 
durch Uebergabe einer Erklärung nach Muster der Anlage 5 zu liefern. 
(5) In den Fällen, in welchen nach §. 4 des Gesetzes die Anmeldescheine durch Zoll= oder Steuer- 
deklarationen ersetzt werden, geht die Verpflichtung zur Aufnahme der erforderlichen statistischen Angaben in 
diese auf den Zoll= oder Steuerdeklaranten über. 
(6) Der Aussteller haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. 
□) Der Anmeldeschein ist am Schlusse der Eintragungen mit Ort und Datum der Ausstellung 
und mit der Unterschrift des Ausstellers zu versehen. Diese Unterschrift wird durch einen bloßen Stempel- 
abdruck oder durch einen Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt. 
  
Formulare zu den Anmeldescheinen. 
F. 11. 
(1) Zu den Anmeldescheinen kommen Formulare nach Muster der Anlagen 2 bis 10 von ver- 
schiedenfarbigem Papier zur Anwendung und zwar: 
2. für die Einfauaahr .. . . . . mweißh, 
3. für die Ausfuhrr... ..... grüun, 
4. für die Ausfuhr durch Speditenere grün, 
5. Erklärungen für die Ausfhr Fperün mit blauem Rande, 
.. 6.fürdieDurchfuhr........ 
für den Verkehr von Inland zu Inland durch das Ausland: 
7. mit Gütern des freien Verkehrrs . . . . rosa, 
8. mit unverzollten ausländischen Gütern. . . . osa mit gelbem Rande. 
(2) An Stelle dieser Formulare treten für den Verkehr der Freibezirke seewärts, mit Ausnahme 
der vorstehend unter 7 und 8 vorgesehenen, besondere, Güterdeklarationen genannte Formulare nach 
Muster der Anlagen 9 und 10, und zwar: 
9. für die Einfuhrr. Acggeauau, 
10. für die Ausffuhrr... auün. 
G) Die Anmeldung in- und ausländischer Waaren zum Ausgang aus den Freibezirken seewärts 
künin Ausland nach dem Inland hat mit den vorstehend unter 7 und 8 bezeichneten Formularen 
zu erfolgen. 
. gelb,
	        
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