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oder seines Vertreters versehene Erklärung enthalten muß, daß alle in dem namentlich zu bezeichnenden
Schiffe verladenen Güter in dem Ladeverzeichniß aufgeführt sind, und daß die über die Ladung des
Schiffes übergebenen Anmeldescheine — Güterdeklarationen, oder Interimsscheine — alle verladenen, der
Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umfassen. ç
*1 (6) Für Waaren, welche mit der Bestimmung nach Zollgebietshäfen seewärts ausgehen und in
den Freibezirken von Seeschiffen selbst oder deren Zuladeschiffen eingenommen werden, ist das Herkunfts-
land, oder wenn dieses nicht ermittelt werden kann, das Ursprungsland der Waaren in dem Frachtmanifest
zu verzeichnen und Abschrift des letzteren vor Abgang des Schiffes der Anmeldestelle vorzulegen. Die
Abschrift muß die unterschriftlich vollzogene Erklärung des Schiffeführers enthalten, daß darin alle in
dem namentlich zu benennenden Schiffe geladenen Waaren verzeichnet und daß alle Anmeldescheine über
die darunter befindlichen anmeldepflichtigen Waaren abgegeben worden sind. Je nachdem die Waaren
ausländischen oder inländischen Ursprungs sind, sind sie mit Anmeldeschein nach Muster der Anlage 7
oder 8 zu versehen.
b) Land= und flußwärts.
(# Bei der Ausfuhr von Waaren aus den Freibezirken land= und flußwärts, und zwar in-
ländischer sowohl als ausländischer, sind für die Anmeldung die Zollbegleitpapiere oder Anmeldescheine
nach Muster der Anlagen 3 bis 6 in Anwendung zu bringen. In den Zollbegleitpapieren und in den
Anmeldescheinen ist für die fraglichen Güter das Herkunfts= und das Bestimmungsland anzugeben. Im
Falle das Herkunftsland nicht ermittelt werden kann, ist das Ursprungsland anzugeben. In den An-
meldescheinen nach Muster der Anlagen 3 bis 6 ist neben dem Herkunftsland auch der Freibezirk zu
benennen.
§. 25.
Versendung von Gütern aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach den Freibezirken.
Güter des freien Verkehrs, welche nach den Freibezirken versendet werden, sind für die Waaren-
verkehrsstatistik nicht anzumelden. Desgleichen auch nicht Güter, welche von Zoll= oder Steuerniederlagen
oder Konten mit Begleitpapieren dahin verbracht werden.
.. 26.
Ausfuhr mit der Post.
Bei der Ausfuhr mit der Post können die Ausfuhranmeldescheine durch Duplikate der den
Sendungen beizugebenden Zolldeklarationen vertreten werden.
C. Durchfuhr.
g. 27.
Durchfuhr von Ausland zu Ausland durch das Zollgebiet.
(1) Die Anmeldung erfolgt mittelst der für den Durchgangsverkehr auszustellenden Zollbegleit-
papiere.
« (2) Für die im freien Verkehr durchgehenden Güter kommen Anmeldescheine nach Muster der
Anlage 6 in Anwendung.
(3) Wird bei der Ausfuhr von Gütern des freien Verkehrs von dem Absender durch Vorlage
von Korrespondenzen oder auf sonstige Weise bei dem Anmeldeamt (Zoll= oder Steuerstelle) des Ab-
sendungsortes dargethan, daß es sich hierbei um eine unmittelbare oder mittelbare Durchfuhr (mit vor-
übergehender, die Frist von 30 Tagen nicht überschreitender Lagerung im freien Verkehr oder Umspedition)
handelt, ohne daß die Güter in den Eigenhandel des deutschen Zollgebiets übergegangen waren, so sind
dieselben mit Anmeldeschein für die Durchfuhr nach Muster der Anlage 6 anzumelden. Das Anmeldeamt
des Absendungsortes hat in solchen Fällen als Grenzeingangsstelle zu fungiren, den Anmeldeschein mit
vorschriftlichem Vermerk zu versehen und sodann dem Anmeldepflichtigen wieder zuzustellen. Die bei der
Ablassung der Güter zur Einfuhr in den freien Verkehr bei dem ersten Eingangsamt entrichtete statistische
Gebühr ist dem Anmeldepflichtigen durch Vermittelung derjenigen Anmeldestelle, welcher der Nachweis
über die Eigenschaft der Güter als Durchfuhrgüter erbracht worden ist, von der Eingangsanmeldestelle
zu erstatten.
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