Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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(3) Die Monatshälften, auf welche sich die Nachweisungen beziehen, sind mit kleinen lateinischen 
Buchstaben zu bezeichnen, so zwar, daß die erste Hälfte des Monats Januar den Buchstaben a, die zweite 
den Buchstaben b, die erste Hälfte des Monats Februar den Buchstaben c 2c. erhält (von den beiden 
Buchstaben i und j ist dabei nur der erstere zu gebrauchen; die zweite Hälfte des Monats Dezember 
erhält daher den Buchstaben y). Diese Bezeichnungen sind in die Nachweisungen einzutragen. 
1. Bezeichnung der Anmeldeämter, welche die Verkehrsnachweisungen aufzustellen haben. 
8. 18. 
a) Die Aufzeichnung der Waaren in den Nachweisungen für die Einfuhr wird bewirkt von 
den Anmeldestellen, welche die Waaren in den freien Verkehr setzen, oder zur Veredelung 
im Inland abfertigen. 
Auf Musterpaß zum Eingang abgefertigte Waaren sind von dem Amt, welches 
den Musterpaß ausgestellt hat, und zwar erst dann anzuschreiben, wenn die Ausfuhr 
(in das Ausland, einen Packhof, eine Niederlage oder einen Freibezirk) nicht innerhalb 
der festgesetzten Frist erfolgt ist. 
Mit Begleitschein II abgefertigte Waaren sind von den Begleitscheinerledigungs- 
ämtern anzuschreiben. 
b) Die Aufzeichnung in Nachweisung lll hat bei dem Uebergang der Waaren in eine 
Niederlage, auf ein fortlaufendes Konto oder in einen Freibezirk durch das Amt, bei 
dem die Anmeldung erfolgt, zu geschehen. Waaren, die von einer Niederlage, einem 
fortlaufenden Konto oder einem Freibezirk kommen, also schon in der Nachweisung III 
angeschrieben wurden, werden nicht nochmals angeschrieben. 
In den Zollbegleitpapieren, mit denen Waaren aus einem Freibezirk auf andere 
Aemter abgefertigt werden, ist außer Herkunfts= oder Ursprungsland bezw. Bestimmungs- 
land auch der Freibezirk namentlich zu bezeichnen. 
c) Die Aufzeichnungen in den Nachweisungen für die Aus= und Durchfuhr sind von den 
Ausgangsanmeldeämtern vorzunehmen, wenn die aus dem freien Verkehr, aus dem 
Veredelungsverkehr, aus Niederlagen, von Konten oder aus einem Freibezirk nach dem 
Ausland versendeten, oder zur direkten Durchfuhr abgefertigten Güter über die Zoll- 
grenze verbracht werden. Soweit es sich hierbei um zoll= oder steuerkontrolpflichtige 
Waaren handelt, sind unter den Ausgangsanmeldeämtern die Aemter zu verstehen, welche 
auf Grund der ertheilten Ausgangsbescheinigungen die Zoll= und Steuerbegleitpapiere 
erledigen. 
d) Waaren, welche zur handwerksmäßigen Bearbeitung, Vervollkommnung und Ausbesserung 
im kleinen Grenzverkehr oder im Vormerkverkehr zum vorübergehenden Gebrauch, zur 
Ausstellung, zum ungewissen Verkauf, zum Meß= und Marktverkehr ein= oder ausge- 
führt werden, sind in die statistischen Nachweisungen erst dann aufzunehmen, wenn und 
soweit derartig eingeführte Waaren nicht wieder ausgehen, oder solche zum Ausgang 
vorgemerkte Waaren nicht wieder eingehen. 
S. 19. 
Die Anschreibung der Waaren nach Ländern der Herkunft und Bestimmung hat nach Maßgabe 
der Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zu erfolgen. Gegenstände, deren Herkunfts= bezw. Be- 
stimmungsland nicht ermittelt werden kann, sind bezüglich des Herkunfts= bezw. Bestimmungslandes der 
Nr. 83 der vorbezeichneten Anlage 1 „nicht ermittelt“ zuzurechnen, sofern nicht das Nachbarland als 
Herkunfts= oder Bestimmungsland angesehen werden kann. Die Bezeichnung „Transit" zu dem Be- 
stimmungsland ist in den Verkehrsnachweisungen anzugeben. 
  
2. Allgemeine Vorschriften zur Aufstellung der Verkehrsnachweisungen. 
8. 20. 
· u)AlsGrundsatzbeiAufstellungderVerkehrsnachweifungeuistfestzuhalten,daßdieAnschreibungen 
in der Regel stattzufinden haben für die Einfuhr:
	        
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