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(3) Die Monatshälften, auf welche sich die Nachweisungen beziehen, sind mit kleinen lateinischen
Buchstaben zu bezeichnen, so zwar, daß die erste Hälfte des Monats Januar den Buchstaben a, die zweite
den Buchstaben b, die erste Hälfte des Monats Februar den Buchstaben c 2c. erhält (von den beiden
Buchstaben i und j ist dabei nur der erstere zu gebrauchen; die zweite Hälfte des Monats Dezember
erhält daher den Buchstaben y). Diese Bezeichnungen sind in die Nachweisungen einzutragen.
1. Bezeichnung der Anmeldeämter, welche die Verkehrsnachweisungen aufzustellen haben.
8. 18.
a) Die Aufzeichnung der Waaren in den Nachweisungen für die Einfuhr wird bewirkt von
den Anmeldestellen, welche die Waaren in den freien Verkehr setzen, oder zur Veredelung
im Inland abfertigen.
Auf Musterpaß zum Eingang abgefertigte Waaren sind von dem Amt, welches
den Musterpaß ausgestellt hat, und zwar erst dann anzuschreiben, wenn die Ausfuhr
(in das Ausland, einen Packhof, eine Niederlage oder einen Freibezirk) nicht innerhalb
der festgesetzten Frist erfolgt ist.
Mit Begleitschein II abgefertigte Waaren sind von den Begleitscheinerledigungs-
ämtern anzuschreiben.
b) Die Aufzeichnung in Nachweisung lll hat bei dem Uebergang der Waaren in eine
Niederlage, auf ein fortlaufendes Konto oder in einen Freibezirk durch das Amt, bei
dem die Anmeldung erfolgt, zu geschehen. Waaren, die von einer Niederlage, einem
fortlaufenden Konto oder einem Freibezirk kommen, also schon in der Nachweisung III
angeschrieben wurden, werden nicht nochmals angeschrieben.
In den Zollbegleitpapieren, mit denen Waaren aus einem Freibezirk auf andere
Aemter abgefertigt werden, ist außer Herkunfts= oder Ursprungsland bezw. Bestimmungs-
land auch der Freibezirk namentlich zu bezeichnen.
c) Die Aufzeichnungen in den Nachweisungen für die Aus= und Durchfuhr sind von den
Ausgangsanmeldeämtern vorzunehmen, wenn die aus dem freien Verkehr, aus dem
Veredelungsverkehr, aus Niederlagen, von Konten oder aus einem Freibezirk nach dem
Ausland versendeten, oder zur direkten Durchfuhr abgefertigten Güter über die Zoll-
grenze verbracht werden. Soweit es sich hierbei um zoll= oder steuerkontrolpflichtige
Waaren handelt, sind unter den Ausgangsanmeldeämtern die Aemter zu verstehen, welche
auf Grund der ertheilten Ausgangsbescheinigungen die Zoll= und Steuerbegleitpapiere
erledigen.
d) Waaren, welche zur handwerksmäßigen Bearbeitung, Vervollkommnung und Ausbesserung
im kleinen Grenzverkehr oder im Vormerkverkehr zum vorübergehenden Gebrauch, zur
Ausstellung, zum ungewissen Verkauf, zum Meß= und Marktverkehr ein= oder ausge-
führt werden, sind in die statistischen Nachweisungen erst dann aufzunehmen, wenn und
soweit derartig eingeführte Waaren nicht wieder ausgehen, oder solche zum Ausgang
vorgemerkte Waaren nicht wieder eingehen.
S. 19.
Die Anschreibung der Waaren nach Ländern der Herkunft und Bestimmung hat nach Maßgabe
der Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zu erfolgen. Gegenstände, deren Herkunfts= bezw. Be-
stimmungsland nicht ermittelt werden kann, sind bezüglich des Herkunfts= bezw. Bestimmungslandes der
Nr. 83 der vorbezeichneten Anlage 1 „nicht ermittelt“ zuzurechnen, sofern nicht das Nachbarland als
Herkunfts= oder Bestimmungsland angesehen werden kann. Die Bezeichnung „Transit" zu dem Be-
stimmungsland ist in den Verkehrsnachweisungen anzugeben.
2. Allgemeine Vorschriften zur Aufstellung der Verkehrsnachweisungen.
8. 20.
· u)AlsGrundsatzbeiAufstellungderVerkehrsnachweifungeuistfestzuhalten,daßdieAnschreibungen
in der Regel stattzufinden haben für die Einfuhr: