Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Verkaufs in den freien Verkehr gelangen, ist der erhobene Zollbetrag in den Verkehrsnachweisungen mit 
anzugeben. 
r (12) Werden Waaren nach dem höchsten Zollsatze verzollt, weil ihre Revision auf Antrag des Zoll- 
deklaranten unterblieben ist, so ist in der Verkehrsnachweisung unter der der Zolltarifnummer entsprechenden 
statistischen Nummer die Gattung der Waare nach der in der zugehörigen Zolldeklaration gemachten oder 
der mündlichen Angabe des Zolldeklaranten namentlich zu bezeichnen. 
(13) Die für die vorbezeichneten Vermerke in einzelnen Fällen in Anwendung zu bringenden Ab- 
kürzungen werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amt am Fuße der betreffenden Formulare mitgetheilt. 
6. Berichtigung der Verkehrsnachweisungen bei Aenderung der Bestimmung der Waaren 
auf dem Transport oder bei nachträglicher Entdeckung von Fehlern in den Anschreibungen. 
26. 
(1) Waaren, die zur Durchfuhr angemeldet worden sind, deren Bestimmung aber auf dem Trans- 
port geändert wird, sind auf Grund der zurückgelieferten Anmeldescheine nachträglich in den zutreffenden 
Nachweisungen anzuschreiben. Bleiben in Folge veränderter Bestimmung Durchfuhrsendungen im Inland 
oder Ausland, so haben die Anmeldestellen, welchen nach §. 46 der Ausführungsbestimmungen die Ver- 
änderung anzumelden ist, auch die Anschreibungen in den Verkehrsnachweisungen vorzunehmen. 
(2) Gegenstände zollinländischer Herkunft, welche als Ausfuhr nachgewiesen worden sind, und in 
Folge veränderter Bestimmung in einem späteren Jahre wieder eingeführt werden, sind in der Einfuhr- 
nachweisung anzuschreiben. Erfolgt dagegen die Wiedereinfuhr innerhalb desselben Kalenderjahres, so hat 
die Anschreibung als Einfuhr zu unterbleiben, jedoch ist von dem Eingangsamt dem Kaiserlichen Statisti- 
schen Amt ein Berichtigungszählstreifen zur Absetzung der Waarenpost von der Ausfuhr zu übersenden. 
(3z) Fehler in den Anschreibungen der Mengen von 100 kg und mehr sind von dem Hauptamt 
alsbald dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitzutheilen; Fehler in den Nachweisungen für die Einfuhr 
auch dann, wenn die Fehlermengen zwar 100 kg nicht ausmachen, der für die Mengen sich berechnende 
Zollbetrag aber die Summe von 3 “ erreicht. · 
(4) Unter den vorangegebenen Grenzen verbleibende Fehler sind dann zur Kenntniß des Kaiser- 
lichen Statistischen Amts zu bringen, wenn sie trotz geringer Mengen von besonderem Interesse für die 
Statistik sind, wie dies bei besonders hochwerthigen Waaren der Fall ist. 
(5) Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß ein Zollbetrag wegen irgend welcher Irrthümer 
erstattet oder nacherhoben wurde. 
(6) Für solche Mittheilungen, die als Berichtigungen zu bezeichnen sind, werden die Formulare 
der Verkehrsnachweisungen benutzt mit der Maßgabe, daß darin die ursprünglichen Eintragungen mit 
schwarzer Tinte vorgetragen, die richtige Anschreibung aber mit rother Tinte auf dem darunter folgenden 
Zählstreifensformular vorgenommen und vor jeder einzelnen Eintragung die Monatshälfte bemerkt wird, 
in welcher die ursprüngliche Anschreibung stattgefunden hat. 
B. Uebersichten zur Ergänzung der Verkehrsnachweisungen behufs Aufstellung der Zollertragsberechnung. 
. 8. 27. 
(1) Gelangen Mengen der in den Einfuhrnachweisungen angeschriebenen an sich zollpflichtigen 
Waaren, für die bestimmungsgemäß bei ihrer Ablassung in den freien Verkehr oder zum Veredelungsverkehr 
vorerst ein Zoll nicht erhoben worden ist, später zur Verzollung, so sind dieselben nicht nochmals in 
Verkehrsnachweisungen anzuschreiben, sondern behufs Aufstellung der Zollertragsberechnung bezw. 
aechtseln der zum Veredelungsverkehr abgelassenen Waarenmengen in eine besondere llebersicht 
aufzunehmen. 
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Waaren, die zuerst behufs demnächstiger Ausfuhr 
in das Ausland in Niederlagen oder in Freibezirke verbracht worden waren, später aber gegen Entrichtung 
des Eingangszolles wieder in den freien Verkehr zurückgebracht worden sind. 
(3) Demgemäß sind folgende Uebersichten nach Kalenderquartalen aufzustellen, von den Haupt- 
ämtern für ihren Bezirk zu sammeln und an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden: 
1. Uebersicht sämmtlicher Verzollungen von Waaren, die dem Veredelungsverkehr (vergl. §. 20) 
angehören und demnach zuerst zollfrei abgelassen und bereits, wenn auch bei einer 
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