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S. 45.
Die Werthe der Waaren des auswärligen Handels sind alljährlich durch das Kaiserliche Statistische
Amt festzustellen, indem Einheitspreise für die einzelnen Waarengattungen ermittelt werden. Zum Zweck
dieser Preisermittelung:
1. wird das Kaiserliche Statistische Amt sich mit Handelskammern, kaufmännischen und in-
dustriellen Vereinen, Kaufleuten, Industriellen 2c. in Verbindung setzen und erhalten, um
über die Preisgestaltung der Waaren Nachrichten einzuziehen;
2. ist das Kaiserliche Statistische Amt verpflichtet, jährlich Sachverständige der verschiedenen
Zweige des Handels und der Industrie einzuberufen, welche als Kommission für die Er-
mittelung der Handelswerthe gruppenweis und nöthigenfalls auch als Gesammtkommission
zusammentreten, um die Schätzung der Einheitswerthe vorzunehmen:
3. ist das Kaiserliche Statistische Amt befugt, sich von den Anmeldeämtern (Hauptzoll= und
Hauptsteuerämter und deren Unterstellen) für einzelne Waarennummern, deren Preisermittelung
ohne Kenntniß der Versendungsorte oder der besonderen Art der Waare zu große Schwierig=
keiten bietet, die Anmeldescheine einsenden zu lassen, ferner alle für die Bearbeitung der
Handelsstatistik beim Kaiserlichen Statistischen Amt zweckdienlichen Informationen von den
Anmeldestellen, Absendern und Empfängern einzuholen. Von dergleichen Erhebungen bei
den Anmeldestellen hat das Kaiserliche Statistische Amt den Direktivbehörden gleichzeitig
Mittheilung zu machen.
Uebergangsbestimmung.
Für die bei Einführung der vorliegenden Dienstvorschriften noch nicht in den vierteljährlichen
Nachweisungen über den Veredelungsverkehr (Anlage 14 und 15 der früheren Dienstvorschriften) an-
geschriebenen Veredelungen im Inland oder Ausland sind die verbleibenden Bestände an Veredelungs-
waaren mit den Formularen nach Muster der Anlagen 2 bis 4 bezw. 6 bis 8 nachzuweisen.