Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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V. Tarif für die Vermiethung von Zollzeichen. 
Für die Anmiethung von Zollzeichen (Flagge und Leuchte) sind für jede Fahrt zu zahlen 2,00 M. 
Die Zollzeichen sind auf der Austrittsstation dem Lootsen zurück zu geben. 
Für beschädigte Zollzeichen ist Entschädigung bis zum vollen Betrage des Werthobjekts zu leisten. 
Erläuterungen zu den Tarifen. 
1. Passagier= und Lustfahrzeuge, sowie Kriegsschiffe gelten stets als beladene Fahrzeuge. 
2. Dampfschiffe (Motorboote) sowie Ruderboote zahlen, wenn sie einen ordnungsmäßigen Schleppzug 
benutzen, die gleichen Schleppgebühren wie Segelfahrzeuge. 
3.Lustfahrzeuge und Schleppdampfer fahren nicht im Küstenfrachtverkehr. Schleppdampfer gelten 
als „leer“, sofern sie nicht eigene Ladung haben. 
4. Die nach Vorstehendem zu entrichtenden Abgaben werden je für sich auf volle 10 Pfennig in 
der Weise abgerundet, daß Beträge unter 5 Pfennig gar nicht, von 5 Pfennig ab für volle 
10 Pfennig gerechnet werden. 
Desgleichen werden Bruchtheile von einem halben Registerton und mehr für ein volles 
Registerton gerechnet, kleinere Bruchtheile außer Ansatz gelassen. 
5. Bei der Feststellung des Gesammtbetrages der zu entrichtenden Abgaben für den Durchgangs- 
verkehr werden Bruchtheile einer Mark nach oben auf volle Mark abgerundet. 
6. In den vorstehenden Abgaben ist der Ersatz für die Benutzung der sämmtlichen Betriebs- 
einrichtungen des Kanals, sowie für das Lootsen zwischen den Lootsenstationen Brunsbüttel, 
Nübbel und Friedrichsort mit einbegriffen. 
7. Den aus der Nordsee kommenden oder dorthin gehenden Fahrzeugen wird das für die Strecke 
zwischen der Nordsee und Brunsbüttel zu zahlende Elblootsgeld auf die Kanalabgabe in An- 
rechnung gebracht. 
  
Ahblchnitt II. 
Erhebung der Abgaben, Schlepplöhne und Lootsengelder. 
F. 1. 
Allgemeines. 
1. Die Zahlung aller Abgaben hat in der Regel bei den Eintrittsämtern") auf Grund des durch 
einen deutschen oder in Deutschland anerkannten fremden Meßbrief nachgewiesenen Netto-Raumgehalts und 
der in zwei Ausfertigungen vorzulegenden Anmeldezettel, *) welche gleichzeitig als Quittung dienen, zu 
erfolgen. Von diesen Anmeldezetteln bleibt der eine bei der Hebestelle, der andere dient dem Schiffsführer 
als Ausweis während der Kanalfahrt. Beim Verlassen des Kanals hat der Schiffsführer den zweiten 
Anmeldezettel nach Abtrennung der Ouittung entweder an den Kanallootsen bezw. den Führer des Schlepp- 
dampfers oder an den Schleusenmeister bezw. dessen Vertreter abzugeben. 
2. Die Einfahrt in den Kanal bezw. die Ausfahrt aus demselben wird nicht Feer gestattet, als 
bis der Schiffsführer durch Vorzeigung der abgestempelten Quittung den Nachweis geliefert hat, daß die 
Abgaben bezahlt sind. 
*) Nebenzollämter zu Brunsbüttel und Holtenau und Steueramt zu Rendsburg. 
"“) Die Formulare zu den Anmeldungen werden dem Schiffsführer von den Kanallootsen oder dem Hebeamt in 
einzelnen Exemplaren unentgeltlich verabfolgt. Größere Mengen Anmelde-Formulare werden gegen Erstattung der Druck- 
kosten — 1.4. für 100 Stück — von den Hebeämtern oder dem Kanalamt verabfolgt.
	        
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