Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Central-Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
—— — 
K.W—— 
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und ZLuchhandlungen. 
  
XXIV. Jahrgang. 
  
  
Berlin, Freitag, den 14. Februar 1896. 
II ais-A 
  
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verbot der 
2. 
3. 
4. 
in Wien erscheinenden Druchkschrift -Glühlichter. 
· eite 51 
Handels= und Gewerbe-Wesen: Kündigung des Handels-, 
Schiffahrts- und Konsularvertrages zwischen dem Reich 
und der Dominikanischen Regierung . . . .. 5 
Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
Januar 190988 52 
Zoll- und Stener-Wesen: Anleitung zur Ermittelung 
des Baumwollengehalts im Wollengarn; — Abänderung 
  
der Instruktion für lI. die zolltechnische Unterscheidung 
des Talgs, der schmalzartigen Fette und der unter 
Nr. 261 des Zolltarifs fallenden Kerzenstoffe und II. die 
Denaturirung schmalzartiger Fette; — Aenderung der 
Anweisung für die Abfertigung harter Kammgarne der 
Nr. 41e 2# des Zolltarffss 64 
Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von 
Civilstands-Akten; — Exequatur-Ertheilung . 57 
Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiet 58 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urtheile des Königlichen Landgerichts I1 hierselbst gegen die in Wien 
erscheinende humoristisch-satirische Druckschrift „Glü 
auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs er 
olgt sind, wird in Anwendung des # 
lichter" zweimal binnen Jahresfrist Verurtheilungen 
14 des Gesetzes 
über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf 
die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 8. Februar 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
2. Handels= und Gewerbe -Wesen. 
  
Der Handels-, Schiffahrts= und Konsularvertrag zwischen dem Reich und der Dominikanischen Republik 
vom 30. Januar 1885 (Reichs-Gesetzbl. 1886 S. 3) ist von der Dominikanischen Regierung gekündigt worden. 
In Folge dieser Kündigung werden die Bestimmungen des genannten Vertrages mit Ablauf des 
26. Januar 1897 außer Kraft treten.DIE SEITE IST SEPERAT EINZULESEN UND TABELARISCH EINZUFÜGEN 
 
	        
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