Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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6.  Zu  §.  29.

Die  bisherigen  näheren  Bestimmungen  darüber,  welche  innere  Umschließungen  zum
Nettogewicht  der  Waare  zu  rechnen  sind  und  welche  dagegen  vor  der  Verwiegung  entfernt
  werden  dürfen,  bleiben  auch  ferner  in  Kraft.

Wird  von  den  Betheiligten  für  havarirte  Güter  ein  Gewichtsabzug  bei  der  Verzollung
  in  Anspruch  genommen,  so  ist  in  der  Deklaration  ausdrücklich  ein  Antrag  darauf
zu  richten.  Zur  Feststellung  des  zu  gewährenden  Abzuges  ist  das  aus  den  Conneissementen,
  Frachtbriefen  u.  s.  w.  sich  ergebende  Gewicht  zu  berücksichtigen.  Auch  bleibt
dem  Abfertigungsamte  überlassen,  Probetrocknungen  vorzunehmen  und  in  geeigneten
Fällen  Sachverständige  zuzuziehen.  Die  Bewilligung  des  Abzugs  erfolgt  durch  die
Direktivbehörde.

7.  Zu  §.  30.

Eine  probeweise  Verwiegung  zur  Feststellung  des  der  Verzollung  oder  weiteren  Abfertigung
  zu  Grunde  zu  legenden  Gewichts  ist  auch  dann  nicht  ausgeschlossen,  wenn  sich
bei  der  Verwiegung  der  einzelnen  Kolli  nur  Abweichungen  von  2  Prozent  oder  weniger
gegen  das  deklarirte  Gewicht  ergeben.

8.  Zu  §.  38.

a)  Die  Begleitungen  vom  Ansageposten  zum  Grenzzollamte  sollen  regelmäßig  und
so  oft  geschehen,  als  es  der  Umfang  des  Verkehrs  erheischt  und  die  Stärke  des  Personals,
  sowie  die  Entfernung  bis  zum  Grenzzollamte  zulassen.

Bei  jedem  Ansageposten  muß  eine  Bekanntmachung  angeheftet  sein,  aus  welcher  zu
ersehen  ist,  zu  welchen  Stunden  täglich  die  Begleitung  der  eingetreffenen  Waarentransporte
  zum  Grenzzollamte  erfolgt.

Auch  außerhalb  der  regelmäßigen  Begleitungsstunden  müssen  Reisende,  deren  Begleitung
  der  Ansageposten  für  nöthig  erachtet  (§.  92  des  Gesetzes),  zum  Grenzzollamte
begleitet  werden.

b)  Auch  kann  für  einzelne  Strecken,  wo  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  es  erfordert,
mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  von  dem  Ansageposten,  statt  der  Begleitung,  amtlicher
  Verschluß  angeordnet  werden.

9.  Zu  §.  39.

Hat  der  Waarenführer  über  Waaren  für  verschiedene  Empfänger  nur  eine  Deklaration

  abgegeben,  so  kann  er  verlangen,  daß  das  Zollamt,  neben  Ertheilung  der  allge-