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6. Zu §. 29.
Die bisherigen näheren Bestimmungen darüber, welche innere Umschließungen zum
Nettogewicht der Waare zu rechnen sind und welche dagegen vor der Verwiegung entfernt
werden dürfen, bleiben auch ferner in Kraft.
Wird von den Betheiligten für havarirte Güter ein Gewichtsabzug bei der Verzollung
in Anspruch genommen, so ist in der Deklaration ausdrücklich ein Antrag darauf
zu richten. Zur Feststellung des zu gewährenden Abzuges ist das aus den Conneissementen,
Frachtbriefen u. s. w. sich ergebende Gewicht zu berücksichtigen. Auch bleibt
dem Abfertigungsamte überlassen, Probetrocknungen vorzunehmen und in geeigneten
Fällen Sachverständige zuzuziehen. Die Bewilligung des Abzugs erfolgt durch die
Direktivbehörde.
7. Zu §. 30.
Eine probeweise Verwiegung zur Feststellung des der Verzollung oder weiteren Abfertigung
zu Grunde zu legenden Gewichts ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich
bei der Verwiegung der einzelnen Kolli nur Abweichungen von 2 Prozent oder weniger
gegen das deklarirte Gewicht ergeben.
8. Zu §. 38.
a) Die Begleitungen vom Ansageposten zum Grenzzollamte sollen regelmäßig und
so oft geschehen, als es der Umfang des Verkehrs erheischt und die Stärke des Personals,
sowie die Entfernung bis zum Grenzzollamte zulassen.
Bei jedem Ansageposten muß eine Bekanntmachung angeheftet sein, aus welcher zu
ersehen ist, zu welchen Stunden täglich die Begleitung der eingetreffenen Waarentransporte
zum Grenzzollamte erfolgt.
Auch außerhalb der regelmäßigen Begleitungsstunden müssen Reisende, deren Begleitung
der Ansageposten für nöthig erachtet (§. 92 des Gesetzes), zum Grenzzollamte
begleitet werden.
b) Auch kann für einzelne Strecken, wo das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert,
mit Genehmigung der Direktivbehörde von dem Ansageposten, statt der Begleitung, amtlicher
Verschluß angeordnet werden.
9. Zu §. 39.
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine Deklaration
abgegeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben Ertheilung der allge-