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Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2—4 finden auch für die
Ausschußsitzungen Anwendung.
86.
Die Armen-Deputation wird nach außen durch den Vorsitzenden
vertreten.
Er vollzieht die von der Armen-Deputation ausgehenden
Schriftstücke, verteilt die Geschäfte und führt die laufende Verwaltung.
Er hat ferner die Beschlüsse vorzubereiten und, soweit
nötig, auszuführen.
Er führt die Verhandlungen mit auswärtigen Gemeinden
oder Verbänden. In eiligen Fällen ist er berechtigt, selbst zu entscheiden,
er muß jedoch von der getroffenen Entscheidung der
Armen-Deputation in der nächsten Sitzung Kenntnis geben, welch
letztere in der Sache anderweitig zu entscheiden berechtigt ist.
Er ist befugt, jederzeit den Sitzungen der Armen-Kommissionen
und der Ausschüsse (§ 5) beizuwohnen und dabei den
Vorsitz zu übernehmen.
Beschlüsse der Armen-Deputation, welche der Vorsitzende für
Überschreitung ihrer Befugnisse oder für die städtischen Interessen
nachteilig hält, kann er beanstanden. Er hat in diesem Falle ohne
Verzug die Entscheidung des Magistrats einzuholen.
Ebenso ist er befugt, Beschlüsse der Armen-Kommissionen zu
beanstanden und sie entweder an die Armen-Kommission zu anderweiter
Entscheidung oder näheren Begründung zurückzuverweisen
oder zur Entscheidung der Armen-Deputation zu bringen.
§ 7.
Beschwerden über die Armen-Deputation gehören vor den
Magistrat. 88.
Zur Ausübung der öffentlichen Armenpflege wird die Stadt
Posen in Armenbezirke eingeteilt, welche durch Armenkommissionen
verwaltet werden. Die Größe, Zahl und Abgrenzung der Bezirke
wird durch die Armen-Deputation mit Genehmigung des Ma—
gistrats bestimmt. 89.
Die Armenbezirke zerfallen in Quartiere, für welche je ein
Armenrat bestellt wird.
§ 10.
Die Armenkommissionen üben nach Maßgabe dieser Ordnung
die öffentliche Armenpflege in ihren Bezirken aus. Ihre Aufgabe
ist es, sich Kenntnis von den Verhältnissen der ihrer Obhut an-