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die Hauptverhandlung vorzunehmen sei, oder daß zu richterlichem Einschreiten überhaupt
kein Grund vorliege, verfügt der Oberamtsrichter.
Ueber Beschwerden wegen verweigerten Einschreitens wird von dem Oberamtsgericht
endgiltig erkannt.
Art. 402.
Die Mitwirkung eines Vertreters der Staatsanwaltschaft in oberamtsgerichtlichen
Straffällen ist nicht geboten; die in Art. 297 enthaltene Androhung der Nichtigkeit
findet insoweit keine Anwendung.
Dem Staatsanwalt steht aber das Recht zu, die Einleitung einer Untersuchung zu
betreiben, wegen verweigerten oder unbegründeten Vorgehens Beschwerde bei dem Oberamtsgerichte,
beziehungsweise bei der Raths= und Anklagekammer zu führen, die Akten
einzusehen, bei der Hauptverhandlung mitzuwirken, Rechtsmittel zu ergreifen, überhaupt
alle ihm in kreisgerichtlichen Fällen obliegenden Funktionen auszuüben oder durch einen
geprüften Rechtsgelehrten als Bevollmächtigten ausüben zu lassen.
Zu diesem Behuf ist der Staatsanwalt von der Einleitung der Untersuchung, von
Einstellung des Verfahrens, von der Tagfahrt zur Hauptverhandlung und von dem Erkenntniß
so bald als thunlich zu benachrichtigen. Er kann jedoch auf diese Nachricht
zum Voraus verzichten.
Art. 403.
Nach beendigter Voruntersuchung wird entweder die Verweisung vor das Oberamts-=gericht
durch den Untersuchungsrichter oder die Einstellung des Verfahrens vom Oberamtsrichter
verfügt. Letzterer verfügt die Verweisung, wenn er mit dem auf Einstellung
des Verfahrens gerichteten Antrag des Untersuchungsrichters nicht einverstanden ist.
Gegen den Einstellungsbeschluß können der Staatsanwalt und der Verletzte, wenn
er auf gerichtliche Verfolgung angetragen oder im Laufe der Voruntersuchung Nachricht
von dem Ergebniß derselben verlangt hat, binnen drei Tagen bei dem Oberamtsgerichte
Beschwerde führen, worauf dieses endgiltig beschließt, ohne daß hiebei der Untersuchungsrichter
als solcher ausgeschlossen wäre.
Art. 404.
Ist die Hauptverhandlung nicht durch eine Voruntersuchung vorbereitet worden, so
muß in die Vorladung des Beschuldigten zu solcher oder, wenn er verhaftet ist, in die
Eröffnung an denselben, daß und wann die Hauptverhandlung bevorstehe, das Thatsäch-