Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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die  Hauptverhandlung  vorzunehmen  sei,  oder  daß  zu  richterlichem  Einschreiten  überhaupt
kein  Grund  vorliege,  verfügt  der  Oberamtsrichter.

Ueber  Beschwerden  wegen  verweigerten  Einschreitens  wird  von  dem  Oberamtsgericht
endgiltig  erkannt.

Art.  402.

Die  Mitwirkung  eines  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  in  oberamtsgerichtlichen
Straffällen  ist  nicht  geboten;  die  in  Art.  297  enthaltene  Androhung  der  Nichtigkeit
findet  insoweit  keine  Anwendung.

Dem  Staatsanwalt  steht  aber  das  Recht  zu,  die  Einleitung  einer  Untersuchung  zu
betreiben,  wegen  verweigerten  oder  unbegründeten  Vorgehens  Beschwerde  bei  dem  Oberamtsgerichte,
  beziehungsweise  bei  der  Raths=  und  Anklagekammer  zu  führen,  die  Akten
einzusehen,  bei  der  Hauptverhandlung  mitzuwirken,  Rechtsmittel  zu  ergreifen,  überhaupt
alle  ihm  in  kreisgerichtlichen  Fällen  obliegenden  Funktionen  auszuüben  oder  durch  einen
geprüften  Rechtsgelehrten  als  Bevollmächtigten  ausüben  zu  lassen.

Zu  diesem  Behuf  ist  der  Staatsanwalt  von  der  Einleitung  der  Untersuchung,  von
Einstellung  des  Verfahrens,  von  der  Tagfahrt  zur  Hauptverhandlung  und  von  dem  Erkenntniß
  so  bald  als  thunlich  zu  benachrichtigen.  Er  kann  jedoch  auf  diese  Nachricht
zum  Voraus  verzichten.

Art.  403.

Nach  beendigter  Voruntersuchung  wird  entweder  die  Verweisung  vor  das  Oberamts-=gericht
  durch  den  Untersuchungsrichter  oder  die  Einstellung  des  Verfahrens  vom  Oberamtsrichter
  verfügt.  Letzterer  verfügt  die  Verweisung,  wenn  er  mit  dem  auf  Einstellung
des  Verfahrens  gerichteten  Antrag  des  Untersuchungsrichters  nicht  einverstanden  ist.

Gegen  den  Einstellungsbeschluß  können  der  Staatsanwalt  und  der  Verletzte,  wenn
er  auf  gerichtliche  Verfolgung  angetragen  oder  im  Laufe  der  Voruntersuchung  Nachricht
von  dem  Ergebniß  derselben  verlangt  hat,  binnen  drei  Tagen  bei  dem  Oberamtsgerichte
Beschwerde  führen,  worauf  dieses  endgiltig  beschließt,  ohne  daß  hiebei  der  Untersuchungsrichter
  als  solcher  ausgeschlossen  wäre.

Art.  404.

Ist  die  Hauptverhandlung  nicht  durch  eine  Voruntersuchung  vorbereitet  worden,  so
muß  in  die  Vorladung  des  Beschuldigten  zu  solcher  oder,  wenn  er  verhaftet  ist,  in  die
Eröffnung  an  denselben,  daß  und  wann  die  Hauptverhandlung  bevorstehe,  das  Thatsäch-