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3. Zoll= und Steuer---Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. d. M. Folgendes beschlossen:
1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1897 in Brüssel statt-
findenden Weltausstellung gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf
zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgang in Brüssel von dem zuständigen
Versender dem Kaiserlichen Konsul daselbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über den
Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden.
2. Der Kaiserliche Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach Maß-
gabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli
zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der Kolli
wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen nicht fest-
stellen läßt. In diesem Falle ist von dem Konsul eine bezügliche Bescheinigung in dem
Formular abzugeben.
3. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Konsul zu liefernden Zetteln ver-
sehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungsguts,
der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen von solchen
Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den Ausstellungs-
räumen in Eisenbahnwagen verladen und diese belgischerseits mit Plomben zollamtlich ver-
schlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Einfuhr nach dem deutschen
Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der fraglichen Zettel zu versehen.
4. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs-
orts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu überweisen,
welchem die Schlußabfertigung obliegt.
5. Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der
erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr den-
noch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den
Vorschriften im §. 1 Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die
Statistik des Waarenverkehrs.
Berlin, den 15. Mai 1897.
Der Reichskanzier.
Im Auftrage: v. Koerner.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. Mai d. J. beschlossen, daß dem §. 20 des Privatlager-
Regulativs (Central -Blatt 1888 S. 233, vergl. auch Central-Blatt 1895 S. 302) folgender Absatz 4
hinzugefügt wird:
„Ist das zur Abfertigung abgemeldete Petroleum in leere hölzerne, eiserne 2c. Fässer
oder andere leere Gefäße übergefüllt, welche unter Zollkontrole aus dem Ausland oder aus
ollniederlagen auf ein derartiges Lager gebracht worden sind, so sind die gedachten Um-
chließungen beim Eingange der Sendung in den freien Verkehr nach ihrer tarifmäßigen Be-
schaffenheit besonders zu verzollen. Bei der Weiterversendung unter Zollkontrole ist in den Begleit-
papieren auf die Zollpflicht der Umschließungen hinzuweisen und deren Eigengewicht anzugeben."“
Berlin, den 19. Mai 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
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