Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

9.  April,  erdffnet  den  24.  Mal,  die
Appellation  wegen  Mangels  an  einer
gegruͤndeten  Beschwerde  unter  Verurtheilung
  des  Nien  in  die  Kosten  verworfen
  worden.
14.  In  der  Appellatlonssache  von  dem  Stadtgerichte
  Stutigart  zwischen  dem  Schlossermeister
  Kolb  daselbst,  Lnten,  in  dem
Conkurse  des  Feldsteuslers  Jakob  Friedrich
  Loislen  allda,  und  Nien,  und  den  in
den  Akten  benannten  Mit-Enten  und  Aten,
das  Verzugsrecht  der  antischen  Forderung
betreffend,  wurde  vermdge  Beschlusses  vom
32.  Januar  und  5.  März  d.  J.,  erdffnet
den  :4.  Mal,  das  Erkenntniß  veriger
Instanz  durch  Urtheil  unter  Vergleichung
der  Kosten  abgeändert.

Eben  so  wurde:
15.  vermdge  Beschlusses  vom  5.  März,  erdffnet
  den  24.  Mai,  in  der  Appellationssache
  des  Ipsermeisters  Beller,  Luten  in
der  Lalelen'schen  Conkurssache,  und  Nien,
gegen  dieselben  Mitgläubiger,  Aten,  das
Vorzugsrecht  der  Nilschen  Forderung  betreffend;
  desglelchen
16.  in  der  Appellationssoche  des  Zimmermeisters
  Gettlieb  Müller,  Luten  in  eben
dleser  Conkurssache,  und  Rien,  gegen  dieselben
  Mitgläubiger,  Aten,  das  Vorzugsrecht
  der  antischen  Forderung  betreffend;

ferner
A

17.  in  der  Appellationsfache  des  Schreinermelsters

  Gotzlieb  Kezel,  Luten  in  der  schon
genennten  Conkurssache,  und  Nten,  gegen
  dle  gleichen  Mirglöubiger,  Aten,  das
Vorzugerecht  der  antischen  Forderung  betreffend;


13.  in  der  Appellationssache  des  Stifts-Werkmeisters

  Weiß,  Luten  in  der  bezeichneten
  Conkurssache,  und  Rien,  gegen  dieselben
  Mitgläubiger,  Aten,  dos  Verzugsrecht
  der  antischen  Forderung  betreffend;

19.  in  der  Appellatlonssache  des  Zimmermeisters

  Bertrand,  Loten  in  dem  gedachten
  Conkurse,  und  Anten,  wider  die
gleichen  Mitgläubiger,  Aten,  das  Vorzugerecht
  der  antischen  Forderung  betreffend;


20.  in  der  Appellationssache  des  Schlesser-Obermeisters

  Johann  Eberhard  Aldinger,
Luten  in  dem  erwähnten  Conkurse,  und
Rten,  gegen  dieselben  Mitgléubiger,  Aten,
das  Vorzugsrecht  der  antischen  Forderung
  betreffend;

1.  In  der  Appellationssache  der  Wlitwe  des

Glasers  Mayer,  cum  curatore,  Lntin
in  dem  bemerkten  Conkurse,  und  Antin,
gegen  dle  nämlichen  Mitgläubiger,  Aten,
das  Vorzugsrecht  der  antischen  Ferderung
  betreffend;

:2.  in  der  Appellationssache  des  Ipsermelsters

  Jakob  Friedrich  Ziegele,  Luten  in