Telegramm-
abschriften.
Nebentelegraphen
und besondere
Telegraphen-
anlagen.
Fernsprech-
einrichtungen.
Geltungsbereich.
Zeitpunkt der
Einführung.
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und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen
Wörter nicht erstattet, welche in dem Verlangen der Wiederholung und in der Antwort sich aus-
schließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen.
IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung Anlaß
gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen
Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der Antrag-
steller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevoll--
mächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
8. 24.
I. Der Aufgeber und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich als
solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen,
und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe
genau angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der
Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau be-
zeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pfennig, bei längeren Tele-
grammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder einen Theil derselben zu ent-
richten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die
Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen.
S. 25.
Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie für die
Fernsprecheinrichtungen werden vom Reichs-Postamte festgesetzt.
26.
I. Die vorstehenden Bestimmungen zelen Fenien nicht Abweichungen ausdrücklich vorgeschrieben
sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahntelegraphen befördert werden.
II. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestimmungen
des internationalen Telegraphenvertrages und der etwaigen besonderen Telegraphenverträge zur
Anwendung.
8. 27.
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 1897.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
— ... — —
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Geheime Regierungsrath Mertens
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Geheimen Regierungsraths Ritzke
der bremischen Zolldirektion zu Bremen und der hamburgischen General-Zolldirektion zu Hamburg als
Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in Hamburg vom 1. Juni d. J. ab bei-
geordnet worden.