— 210 —
VII. Erneute Untersuchung des Alkoholmessers.
1. Die Blattfeder wird mittelst der Probegewichte justirt.
2. Der Fortschritt des Alkoholzählwerkes wird durch fünfmaliges vollständiges Umdrehen der
Trommel bei angehängten Probegewichten für 100 % kontrolirt, nöthigenfalls unter mehrfacher Wieder-
holung (s. IV Ziffer 8).
3. Die Angaben des Schwimmers werden mit denen des Alkoholometers verglichen. Weicht
der nunmehr gefundene Fehler von dem bei der ersten Prüfung beobachteten um mehr als 0,10 % ab,
so ist eine erneute Vergleichung vorzunehmen.
4. Nach der Prüfung des Schwimmers wird der Rest des aus dem Topfe stammenden Brannt-
weins in den Topf und der aus der Trommel herrührende durch den Stutzen des zu leitenden Rohres
in diese zurückgegossen.
5. Der Stand der Zählwerke wird vermerkt.
C. Anstellung von Probebrennen.
VIII. Allgemeines Probebrennen.
1. Bei dem Probebrennen ist streng darauf zu halten, daß der Abtrieb in der sonst üblichen
Weise geschieht.
2. In der Regel ist der ganze Abtrieb aufzufangen. Wenn jedoch zwei oder mehrere Bottiche
abgebrannt werden, so soll der Abbrand eines Bottichs als ausreichend gelten, falls der Abtrieb zum
Schlusse so geführt wird, als ob dieser Bottich allein abgebrannt worden wäre.
3. Die zu benutzenden Waagen und Gewichte müssen geaicht und vorschriftsmäßig gestempelt sein.
Nachdem man sich hiervon überzeugt hat, stellt man die unbelastete Waage horizontal, bringt sie
zum richtigen Einspielen und prüft sie zunächst bei der Feststellung des Gewichts des leeren, später auch
bei der Wägung des gefüllten Fasses auf ihre Empfindlichkeit. Diese ist ausreichend, wenn in beiden
Fällen bei der im Gleichgewichte befindlichen Waage ein Uebergewicht von 200 Gramm auf der Lastschale
einen deutlichen Ausschlag hervorbringt. Doch ist auch bei nicht ausreichender Empfindlichkeit das Probe-
brennen anzustellen. Hierüber sowie über den allgemeinen Zustand der Waage und der Gewichte sind
die erforderlichen Vermerke zu machen.
4. Die Jässer, in denen der Branntwein gesammelt wird, müssen vollständig leer sein. Ihre
Beschaffenheit sowie die Art ihrer Befüllung vor dem Probebrennen (ob mit Wasser oder mit Brannt-
wein) ist zu erwähnen.
5. Nach Feststellung des Eigengewichts des Fasses oder der Fässer, und nach Ablesung der
Zählwerke beginnt man mit dem Probebrennen.
6. Der aus dem Alkoholmesser tretende Branntwein wird entweder unmittelbar in das Faß
geleitet oder, falls dies (z. B. weil der Unterbau des Apparats zu niedrig ist) nicht angeht, beziehungs-
weise falls besondere Gründe vorliegen, in Eimern aufgefangen und in das Faß übergegossen.
Der bei der ersten Kippung austretende Branntwein ist stets in einem Eimer aufzufangen und
nach Feststellung seiner Stärke in das Faß zu gießen.
7. Während des Probebrennens wird bei jeder Kippung die Zeit, die Einstellung des Stoß-
hebels und der Stand des Alkoholzählwerkes vermerkt. Aus dieser Einstellung des Stoßhebels ist
späterhin der Sollfortschritt des Alkoholzählwerkes zu berechnen und mit dem thatsächlichen zu vergleichen.
8. Bei jeder Kippung wird ferner die Angabe des Alkoholometers und des Thermometers in
der Vorlage, sowie die Temperatur des Branntweins im Topfe bestimmt.
9. Nach beendigtem Abtriebe wird der Stand der Zählwerke abgelesen und die Einstellung des
Stoßhebels nochmals geprüft.
10. Hierauf wird das gefüllte Faß verwogen und die Stärke des in ihm enthaltenen Brannt-
weins nach gründlichem Durchrühren desselben an einer Probe mit dem Alkoholometer bestimmt. Diese
Bestimmung ist an immer neuen Proben, die nach erneutem gründlichen Durchrühren des Branntweins
zu entnehmen sind, ein zweites Mal und, falls die Stärke von der zuerst ermittelten um ½10 3% oder
mehr abweicht, ein drittes Mal auszuführen. Das Mittel der reduzirten Angaben des Alkoholometers ist
als wahre Stärke des Branntweins zu betrachten und mit dem ermittelten Gewichte des Branntweins
der Berechnung der Branntwein= und Alkoholmenge zu Grunde zu legen.