Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. Juni d. J. beschlossen, dem Königlich sächsischen Steuer— 
amte Meerane und dem Kaiserlichen Hauptsteueramte zu Mülhausen im Elsaß die Befugniß zur 
Abfertigung von Wollengarn als hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 cm Länge zu den Zoll- 
sätzen der Tarifnummer 41. c. 2. beizulegen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. Juni d. J. folgenden Beschluß gefaßt: 
Die Bestimmungen im §. 4 Absatz 5 a und b des Post-Zollregulativs finden auf die 
Einfuhr aus dem Bremer Freibezirke gleichmäßig Anwendung. 
Die aus demselben mit der Post eingehenden Theiproben im Einzelgewichte von brutto 
250 g und weniger bleiben jedoch von der Verzollung ausgenommen. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Gebiete der freien Hansestadt Bremen. 
Bei dem Hauptzollamte Bremerhaven sind folgende Organisationsveränderungen eingetreten: 
Die Zollabfertigungsstelle Hafenstraße ist aufgehoben worden. 
Der Zollabfertigungsstelle Bürgermeister-Smidtstraße sind außer den bisherigen noch 
folgende Befugnisse ertheilt worden: 
a) zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, Brannt- 
weins, Tabacks, Zuckers (jedoch nicht zur Polarisation) und der nicht unter stehender Kontrole 
eingesalzenen Gegenstände, für welche eine Salzsteuervergütung beansprucht wird, einschließlich 
der Ertheilung der Ausgangsbescheinigung und 
b) zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber- 
gangsscheinen. 
Neu errichtet sind: die Zollabfertigungsstellen Kaiserstraße und Kaiserhafen. Dieselben 
haben folgende Befugnisse: 
1. die Zollabfertigungsstelle Kaiserstraße: 
a) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und ll über zollpflichtige 
Waaren, 
b) zur Erledigung von Begleitscheinen 1 und II über inländisches Salz und 
J) zur Erledigung von Versendungsscheinen I und II über inländischen Branntwein; 
2. die Zollabfertigungsstelle Kaiserhafen: 
a) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 über zollpflichtige Waaren, auch 
hinsichtlich der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden, 
b) zur Erledigung von Begleitscheinen 1I über inländisches Salz, 
e) zur Erledigung von Versendungsscheinen I über inländischen Branntwein, 
d) zur Ein= und Ausgangsabfertigung im Eisenbahnverkehre (§§. 63 und 66 bis 71 des 
Vereinszollgesetzes), und 
e) zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Großherzoglich mecklenburgische Obersteuerkontroleur 
Peters zu Schwerin an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich mecklenburgischen 
Zollinspektors Schmidt den Königlich preußischen Hauptsteuerämtern zu Halle a/., Langensalza, Mühl- 
berg a. d. E., Nordhausen und Wittenberg (Reg.-Bez. Merseburg), dem Herzoglich sachsen-koburg-und gothaischen 
Amte Volkenroda, sowie den Fürstlich schwarzburgischen Steuerämtern zu Frankenhausen und Sonders- 
hausen als Stationskontroleur mit dem Wohnsitz in Halle c, S. vom 1. Juli d. J. ab beigeordnet worden. 
 
	        
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