Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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3.  Justiz-Wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  wechselseitige  Befreiung  der  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  und  Rußlands
von  der  ihnen  als  Ausländern  in  Rechtsstreitigkeiten  obliegenden  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung,
  Vorschußzahlung  und  Gebührenentrichtung.  Vom  30.  September  1897.

 

Die  Kaiserlich  Deutsche  und  die  Kaiserlich  Russische  Regierung  haben  im  gegenseitigen  Einvernehmen
  festgestellt,  daß  Deutsche  in  Nußland  und  Russen  in  Deutschland  in  den  von  ihnen  als  Hauptoder
  Nebenklägern  anhängig  gemachten  Rechtsstreitigkeiten  nur  unter  denselben  Voraussetzungen  und  in
demselben  Umfange  verpflichtet  sind,  Sicherheit  zu  leisten,  Kostenvorschuß  zu  zahlen  oder  Gebühren  zu
entrichten,  wie  die  Angehörigen  des  Landes,  wo  der  Rechtsstreit  betrieben  wird.

Berlin,  den  30.  September  1897.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Hellwig.

 

4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.
Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  bayerische  Zoll-Inspekior  Schweiger  in
München  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  bayerischen  Zoll-Inspektors  Duval
de  Navarre  den  Hauptämtern  zu  Flensburg,  Hadersleben,  Kiel  und  Tönning  als  Stations-Kontroleur
mit  dem  Wohnsitz  in  Flensburg  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Herrmann  zu
Pillau  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors  Baehr
den  Königlich  sächsischen  Hauptämtern  zu  Annaberg,  Eibenstock,  Chemnitz,  Dresden,  Freiberg  und  Meißen
als  Stations-Kontroleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Dresden  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

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1.  2.  3.  «  4.  5.  6.

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §5.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Heinrich  Janauscheksgeboren  am  11.  November  1854  zutvorsätzliche  Brand.Königlich  preußischer  Re.  20.  September
(Janousek),  Schlosser,  Prag,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  stiftung  (2  Jabre)  gierungs  =  Präsident  zu  d.  I
Radonitz,  Bezirk  Karolinenthal,  eben.  Zuchthaus,  laut  Er.  Hannover,
daselbst,  kenntniß  vom  16.
s  März  1895),

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