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Anlage.
Vorschrift
für die Untersuchung der kondensirten Milch auf Zuckergehalt.
Es werden 100 g der kondensirten Milchprobe abgewogen, mit Wasser zu einer leicht flüssigen
Masse verrührt und in einen Maßkolben von 500 cem Inhalt gespült. Die Flüssigkeit wird darauf mit
etwa 20 cem Bleiessig versetzt, zu 500 cem aufgefüllt, durchgeschüttelt und filtrirt.
Vom Filtrat werden 75 cem in einen Kolben von 100 cem Inhalt gebracht, mit etwas Thon-
erdebrei versetzt, zur Marke aufgefüllt, filtrirt und die direkle Polarisation ermittelt.
Ferner werden 75 cem des obigen selben Filtrats mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht
1819 versetzt, nach Vorschrift der Anlage B der Ausführungs-Bestimmungen zum Zuckersteuergesetz invertirt,
m— cem aufgefüllt, filtrirt und, wie in Anlage B vorgeschrieben, die Inversionspolarisation für 200 C.
estimmt.
Die vom Rohrzucker stammende direkte Polarisation X berechnet sich nach der Gleichung
— 1,016 — J20
1,3426
worin P die beobachtete direkte, J 20 die gefundene Inversionspolarisation bedeutet.
Aus der Polarisation der verdünnten Lösung findet man durch Multiplikation mit O,oden
Prozentgehalt der verdünnten Lösung an Rohrzucker. Da die verdünnte Lösung 15 g der kondensirten
Milch enthält, so ist der Zuckergehalt der letzteren 6,667 mal größer. Die durch Multiplikation des Pro-
zentgehalts der verdünnten Lösung mit 6,66’7 erhaltene Ziffer ist, da die vorgenommenen Untersuchungen
dies als wünschenswerth erscheinen lassen, mit dem Korrektionsfaktor Q062 zu multipliziren und das
Resultat als amtlich ermittelter Gehalt der kondensirten Milch an Zucker anzugeben.
Beispiel: 100 g kondensirte Milch werden, wie oben angegeben, mit Wasser verrührt, mit 20 cem
Bleiessig geklärt, zu 500 cem aufgefüllt, dürchgeschüttelt und filtrirt. Vom Filtrat werden 75 cem nach
Zusatz von etwas Thonerde zu 100cem aufgefüllt. Die direkte Polarisation des Filtrats P sei 28,10. Ferner
werden 75 cem nach Vorschrift invertirt und zu 100 cem aufgefüllt. Die Inversionspolarisation dieser
Lösung J 20 werde zu — O/60 ermittelt. Setzt man diese beiden Zahlenwerthe für P und J20 in die
oben angegebene Formel, so erhält man - »
1-"0x6-:.-2-81U0-30
1y3426
DurchMultiplikationdiefesfürxerhalteneanrthsmit0,2«;048findctman5,x,9alsden«-Bro-
zentgehalt der verdünnten Lösung an Rohrzucker. Durch Multiplikation dieser Zahl mit 6/,667 erhält man
den Prozentgehalt der kondensirten Milch an Rohrzucker = 37,27 Prozent. Dieses Resultat ist schließlich
noch mit dem Korrektionsfaktor 0,p62 zu multipliziren und der so erhaltene Werth 35,85 Prozent als amtlich
ermittelter Gehalt der kondensirten Milch an Rohrzucker anzugeben.
— 21,48.
— — — . · -i
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober d. J. beschlossen, unter Abänderung des §. 12
Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz (zu
vergl. Cegtral-Blatt, Jahrgang 1888 S. 613 ff.) die obersten Landesfinanzbehörden zu ermächtigen, den
Hauptämtern die Stundung von Salzsteuer zu überlassen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
« Im Königreiche Preußen.
Das Steueramt I. zu Bergen auf Rügen im Bezirke des Hauptzollamts zu Stralsund ist in
ein Steueramt ll. umgewandelt worden.
Die Steuerämter II. zu Festenberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Oels und zu Gräfen-
haynichen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Wittenberg sind aufgehoben worden.