Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896.  3i

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

3.  Stück  vom  Jahre  1896.

 

#  VI.  Verordnung
vom  21.  Februar  1896,
betreffend  eine  weitere  Abänderung  der  Verordnung  vom  2.  November
  1875  über  die  Ausführung  des  Reichs-Impfgesetzes  vom  8.  April  1874.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  auf  Grund
des  &  18  des  Reichs-Impfgesetzes  vom  8.  April  1874  (Reichs-Ges..  Bl.  S.  31)  in
Abänderung  der  Verordnung  vom  29.  April  1886  (Ges.=  Samml.  S.  128)  wegen
Abänderung  und  Erweiterung  der  Verordnung  vom  2.  November  1875  zur  Ausführung
  *  Reichs-Impfgesetzes  (Ges-Samml.  S.  209)  verordnet,  was  folgt:

9#  Abs.  1  der  „Vorschristen,  welche  von  den  Aerzten  bei  der  Aussührung.
des  à  zu  befolgen  sind“  wird  aufgehoben.  An  Stelle  desselben  tritt
solgende  Vestimmung:

Die  Juw#sung  wird  der  Regel  nach  am  Oberarm  vorgenommen.

Bei  Erflimpflingen  genügen  4  seichte  Schnikte  von  höchstens  1  cm  Länge,  bei
Wiederimpflingen  5—8  seichte  Schnitte  an  einem  Arme.

Es  empfiehlt  sich,  die  erstmalige  Impfung  an  dem  rechten,  die  Wiederimpfung
an  dem  linken  Arme  vorzunehmen.

Rudolstadt,  den  21.  Februar  1896.
JFürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.

v.  Starck.

Fürftl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetzsammlung  LVII.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  11.  März  16%.