Anlage.
Anweisung
zur
zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten.
I. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Mehl, welches mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder
auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur Ausfuhr angemeldet wird, findet das Typenverfahren Anwendung.
Zu diesem Zwecke erhalten die betheiligten Zollstellen die erforderliche Anzahl von Mustertypen.
Die Typen sind der zollamtlichen Abfertigung derart zu Grunde zu legen, daß Weizen= und
Roggenmehl von geringerer Beschaffenheit als die betreffenden Typen zur Entlastung eines Zollkontios
obdber zur Ertheilung eines Einfuhrscheins nicht zuzulassen, beim Eingange jedoch als Mehl zu ver-
ollen ist.
Die Benutzung der Typen seitens der Zollbeamten hat nach Maßgabe der anliegenden „An-
leitung zur Prüfung von Mehl auf trockenem und nassem Wege (Lekarsreng zu erfolgen.
Sollte die Vergleichung mit den Typen nicht zu einem unzweifelhaften Ergebnisse führen, so ist
das Mehl dem in der Anlage näher beschriebenen Siebverfahren zu unterwerfen. Zu seiner Vornahme
ist namentlich dann Anlaß gegeben, wenn das Mehl zwar heller als die Type ist, aber größere Mengen Kleie-
theilchen auf dem hellen Grunde des Kernmehls zeigt; denn alsdann liegt der Verdacht nahe, daß man
es nicht mit einem innerhalb der Ausbeutesätze des Regulativs gewonnenen Mühlenfabrikate zu thun hat,
sondern daß das ganze Korn gemahlen und nur ein Theil der Kleie sowie ein Theil des besten Mehles
abgebeutelt worden ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Betheiligten die Untersuchung
mittelst des Siebes verlangen. Als gebeuteltes Mehl im Sinne des Regulatios ist dasjenige Weizen-
mehl, welches einen Rückstand von höchstens 7 Prozent, und dasjenige Roggenmehl zu betrachten, welches
einen Rückstand von höchstens 3 Prozent bei der Siebung hinterläßt. Ergiebt sich ein höherer Rückstand,
so ist das Mehl — vorbehaltlich des im Absatze 6 gedachten Nachweises — zurückzuweisen.
Bleiben ungeachtet eines günstigen Ergebnisses des Siebverfahrens Zweifel über die Beschaffen-
heit des Mehles, namentlich mit Rücksicht auf dessen Färbung gegenüber der Type, so ist das Mehl
einem vereidigten Chemiker behufs Feststellung des Aschengehalts unter Mittheilung der anliegenden
„Bemerkungen für die Ermittelung des Aschengehalts von Mehl und Kleie“ zur Berücksichtigung zu-
zustellen. Bis auf Weiteres ist Mehl zur Abschreibung vom Zollkonto oder zur Ertheilung eines Einfuhr-
scheins zuzulassen, sofern der Aschengehalt in der Trockensubstanz bei Weizenmehl höchstens 2,65 Prozent,
bei Roggenmehl höchstens 1,87 Prozent beträgt.
Ergeben die vorbezeichneten Prüfungsmethoden, daß dem Mehle die beantragte Zollvergünstigung
zu versagen ist, so ist dessenungeachiel dem Anmelder der Nachweis zu gestatten, daß das vorgeführte
Mehl unter Ausscheidung der regulativmäßigen Abfallprozente hergestellt worden sei.
Bei der Abfertigung von Mehl aus Hartweizen oder einem Gemische von Mehl aus Hart= und
Weichweizen oder einem aus einer Mischung von Hart= und Weichweizen hergestellten Mehle sind die
Mustertypen nicht in Anwendung zu bringen. Derartige Fabrikate sind vielmehr stets für sich zu prüfen.
In Zweifelsfällen ist ein technisches Gutachten einzuholen.
II. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Kleie entscheiden die Zollbehörden nach freiem Er-
messen darüber, ob eine als „Kleie“ deklarirte Waare zollamtlich als solche zu behandeln oder nach
Nr. 25 42 des Tarifs zu verzollen sei. In denjenigen Fällen, in welchen die Beamten wegen des
Mehlgehalts der Waare Zweifel über deren Beschaffenheit haben und die Betheiligten sich der Denaturi-
rung widersetzen, hat die Untersuchung der Waare durch einen vereidigten Chemiker auf ihren Aschen-
gehalt mit der Maßgabe stattzufinden, daß die Waare ohne vorgängige Denaturirung zollfrei abzulassen
ist, wenn ihr Aschengehalt mindestens 4,1 Prozent in der Trockensubstanz beträgt. Ebenso ist bei einer
von den Abfertigungsbeamten der Nr. 2542 des Tarifs zugewiesenen Waare die Ermittelung des
Aschengehalts herbeizuführen, wenn die Betheiligten diese verlangen, und für den Fall, daß das Er-
gebniß zu ihren Ungunsten ausfällt, also ein geringerer als der vorstehend bezeichnete Mindestgehalt fest-
gestellt wird, die Kosten der Untersuchung übernehmen. In diesem Falle ist die zollfreie Ablassung der
Waare auch nach vorgängiger Denaturirung nicht zulässig.