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2. Militär-Wesen.
Bekanntmachung.
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Auf Grund der Vorschriften im S. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) ist der Betrag der für die Natural-
verpflegung marschirender Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1898 dahin festgestellt
worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
a) für die volle Tageskost mit Brod 80 Pf., ohne Brot 65 Pf.
- 35
v) = = Mittagskost - 40 -- 2 - -
c) = Abenddkost 25 = 20 =
d) = Morgenkost 15= 6 = 10 =
Berlin, den 23. Dezember 1897.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. d. M. beschlossen,
daß durch den §. 26 der weiteren Bestimmungen zur Ausführung des Branntweinsteuergesetzes
vom 24. Juni 1887 (Central-Blatt 1995 S. 227 ff.) die den nach Nr. 8 VI der vorläufigen
Ausführungs-Bestimmungen zu demselben Gesetz abgefundenen landwirthschaftlichen Brennereien
bieher gestattete Anmeldung von mehligen und nicht mehligen Stoffen in einer Abfindungs-
anmeldung — Anlage W — nicht hat aufgehoben, auch nicht mit dem Verluste des land-
wirthschaftlichen Charakters der Brennerei hat bedroht werden sollen.
Berlin, den 29. Dezember 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rauschning.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Bandemer zu
Prostken an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Revisions-Inspektors
Salis dem Königlich preußischen Hauptsteueramte zu Naumburg a./S., den Hauptämtern, Oberkontrolen
und selbständigen Steuerstellen des thüringischen Zoll= und Steuer-Vereins, sowie den Großherzoglich
sächsischen Aemtern Allstedt und Oldisleben als Stations-Kontroleur mit dem Wohnsitz in Erfurt vom
1. Dezember d. J. ab beigeordnet worden.
Dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Regierungsrath Stahl in Königsberg i.iPr., ist
der Charakter als Kaiserlicher Geheimer Regierungsrath verliehen worden.