Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

— 418 — 
2. Militär-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
— 
Auf Grund der Vorschriften im S. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) ist der Betrag der für die Natural- 
verpflegung marschirender Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1898 dahin festgestellt 
worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
a) für die volle Tageskost mit Brod 80 Pf., ohne Brot 65 Pf. 
- 35 
v) = = Mittagskost - 40 -- 2 - - 
c) = Abenddkost 25 = 20 = 
d) = Morgenkost 15= 6 = 10 = 
Berlin, den 23. Dezember 1897. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. d. M. beschlossen, 
daß durch den §. 26 der weiteren Bestimmungen zur Ausführung des Branntweinsteuergesetzes 
vom 24. Juni 1887 (Central-Blatt 1995 S. 227 ff.) die den nach Nr. 8 VI der vorläufigen 
Ausführungs-Bestimmungen zu demselben Gesetz abgefundenen landwirthschaftlichen Brennereien 
bieher gestattete Anmeldung von mehligen und nicht mehligen Stoffen in einer Abfindungs- 
anmeldung — Anlage W — nicht hat aufgehoben, auch nicht mit dem Verluste des land- 
wirthschaftlichen Charakters der Brennerei hat bedroht werden sollen. 
Berlin, den 29. Dezember 1897. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rauschning. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Bandemer zu 
Prostken an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Revisions-Inspektors 
Salis dem Königlich preußischen Hauptsteueramte zu Naumburg a./S., den Hauptämtern, Oberkontrolen 
und selbständigen Steuerstellen des thüringischen Zoll= und Steuer-Vereins, sowie den Großherzoglich 
sächsischen Aemtern Allstedt und Oldisleben als Stations-Kontroleur mit dem Wohnsitz in Erfurt vom 
1. Dezember d. J. ab beigeordnet worden. 
  
Dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Regierungsrath Stahl in Königsberg i.iPr., ist 
der Charakter als Kaiserlicher Geheimer Regierungsrath verliehen worden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.