Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8.  9.

Jeder  Wahlberechtigte  hat  persönlich  Einen  Stimmzettel  dem  Distriktswahlcommissär
  zu  übergeben,  der  ihn  uneröffnet  in  die  Wahlurne  niederlegt.

Auf  dem  Stimmzettel  muß  der  Namen  des  Gewählten  deutlich  bezeichnet  sein.
Der  Wähler  hat  ihn  so  zusammenzulegen,  daß  der  auf  demselben  bezeichnete  Namen
verdeckt  ist.

Farbige  Stimmzettel,  sowie  solche,  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehen
sind,  sind  zurückzuweisen.

Die  abstimmenden  Wahlberechtigten  werden  vorgemerkt.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  weder  Stimmzettel  eröffnet,  noch  die  Stimmen
gezählt  werden.

-  8.  10.

Unmittelbar  nach  beendigter  Wahl  ist  die  Zahl  der  abgegebenen  Stimmzettel  ohne
Eröffnung  derselben  mit  der  Zahl  der  abstimmenden  Wähler  zu  vergleichen,  und  ein
etwa  sich  ergebender  Unterschied  vorzumerken.

Hierauf  werden  die  Stimmzettel  urkundlich  eröffnet,  und  das  Ergebniß  der  Wahl
in  dem  darüber  zu  führenden  Protokolle  aufgezeichnet.

Die  Distriktswahlcommission  hat  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung  ein  Protokoll
aufzunehmen,  worin  die  Zahl  der  Stimmberechtigten,  diejenige  der  abgegebenen  Stimmen,
  die  Zahl  der  auf  die  einzelnen  Kandidaten  gefallenen  Stimmen,  sowie  die  Angabe
der  aus  irgend  einem  Grunde  ungültigen  Stimmzettel,  endlich  die  Zeit  des  Beginnes
und  Schlusses  der  Wahlhandlung  anzugeben  und  von  der  Distriktswahlcommission  zu
beurkunden  ist.

Die  abgegebenen  Stimmzettel  sind  von  der  Wahlcommission  zu  verfiegeln  und  in
der  Gemeinderegistratur  des  Abstimmungsortes  aufzubewahren.

§.  11.

Ungültig  sind  Stimmzzettel,  welche  gegen  die  Vorschrift  des  §.  9  dieser  Verfügung
verstoßen,  sowie  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,
Stimmzettel,  aus  denen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist,
endlich  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  Ein  Name  verzeichnet  ist.

Ueber  die  Gültigkeit  einzelner  Stimmzettel  entscheidet  die  Distriktswahlcommission.

Stimmzettel,  über  welche  es  einer  Beschlußfassung  bedurft  hat,  sind,  mit  fortlau-