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V. Die Kosten der etwa erforderlichen sachverständigen Untersuchung der Waare, sowie die durch den
Transport der Waarenproben entstehenden Aufwendungen hat der Fragsteller zu tragen. Weitere
Kosten sind demselben nicht aufzuerlegen. Die Direktivbehörden sind befugt, die Bestellung eines
angemessenen Kostenvorschusses zu verlangen. Insbesondere hat dies dann zu geschehen, wenn der
Fragsteller im Inlande weder seinen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung hat.
VI. Von der ertheilten Auskunft ist derjenigen Zollstelle des Direktivbezirkes, bei welcher die Schluß-
abfertigung der Waare erfolgen soll, soweit thunlich unter Beifügung einer identifizirten Waaren-
probe, Kenntniß zu geben. Inwieweit eine Mittheilung an die übrigen Zollstellen des Direktiv-
bezirkes einzutreten hat, bleibt dem Ermessen der Direktivbehörde überlassen.
VII. Die der ertheilten Auskunft zu Grunde liegende Entscheidung ist für die der Direktivbehörde unter-
stellten Zollbehörden maßgebend.
Wird nach Ertheilung der Auskunft die derselben zu Grunde liegende Entscheidung von der
Direktivbehörde selbst oder von der obersten Landes-Finanzbehörde oder vom Bundesrathe dahin
abgeändert, daß die Waare einem höheren Zollsatz unterliegt oder daß ein geringerer Taraabzug
einzutreten hat, so ist von der Nacherhebung der Zolldifferenz für diejenigen Waarensendungen des
Fragstellers abzusehen, welche vor der Bekanntgabe der Aenderung an die Abfertigungsstelle in
Gemäßbeit der ertheilten Auskunft zur Schlußabfertigung gelangt sind. Hat jedoch der Fragsteller
die unter Ziffer II und lll bezeichneten Angaben wider besseres Wissen unterlassen oder unrichtig
gemacht, so ist die Zolldifferenz von ihm einzuziehen, soweit nicht Verjährung eingetreten ist.
VIII. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die der Auskunft zu Grunde liegende Ent-
scheidung nach ihrer Abänderung auf die vom Fragsteller auf Grund der Auskunft eingeführten
Waaren noch drei Monate lang weiter anwenden zu lassen, wenn der Fragsteller nachweist, daß
die Einfuhr in Folge von Verträgen stattfindet, welche er vor der Bekanntgabe der Abänderung an
die Abfertigungsstelle in gutem Glauben abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn die ursprüngliche Entscheidung durch Aenderungen der Gesetzgebung oder des amtlichen Waaren-
verzeichnisses oder anderer öffentlich bekanntgemachter Ausführungsvorschriften ihre Gültigkeit verloren hat.
Die von den obersten Landes-Finanzbehörden hiernach ertheilten Bewilligungen sind in die
dem Bundesrath alljährlich vorzulegenden Verzeichnisse der aus Billigkeitsgründen gewährten Zoll-
nachlässe aufzunehmen.
IX. Von jeder Aenderung in der der Auskunft zu Grunde liegenden Entscheidung, sofern sie nicht auf
Aenderungen der Gesetzgebung oder des amtlichen Waarenverzeichnisses oder anderer öffentlich bekannt-
gemachter Ausführungsvorschriften beruht, ist dem Fragsteller innerhalb eines Jahres von der Er-
theilung der Auskunft ab von Amtswegen, später nur auf Anfrage Mittheilung zu machen.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben von den ertheilten Auskünften fortlaufend
Kenntniß zu nehmen und von denselben mit thunlichster Beschleunigung dem Reichsschatzamt in
möglichst abgekürzter (tabellarischer) Form Mittheilung zu machen. Fälle, welche so einfach liegen,
daß eine Verschiedenheit der Ansichten ausgeschlossen erscheint, oder in denen es sich um ganz unter-
geordnete Fragen handelt, können von der Mittheilung ausgenommen werden. Das Reichsschatz-
amt hat dafür Sorge zu tragen, daß Verschiedenheiten in den von mehreren Direktiobehörden über
dieselbe Waare ertheilten Auskünften mit größter Beschleunigung durch Vermittelung der betheiligten
obersten Landes-Finanzbehörde oder des Bundesraths beseitigt werden.
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5. Ju sti z-Wesen.
Bekunntmurhunn,
betreffend Bestimmungen zur Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen
Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken
der Literatur und Kunst.
Die zwischen dem Deutchen Reiche sowie einzelnen deutschen Bundesstaalen einerseits und Groß-
britannien andererseits abgeschlossenen Verträge über den Schutz der Rechte an Werken der Literatur und
Kunst sind am 16. Dezember 1897 außer Kraft gesetzt worden. Für die aus Großbritannien herrührenden