Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Artikel 8. 
Der Beirath ernennt für die Dauer der Wahlperiode aus der Reihe seiner in Berlin 
wohnhaften Mitglieder einen Schriftführer und einen Stellvertreter desselben. Der Schriftführer 
hat die Sitzungsprotokolle zu führen und den Vorsitzenden bei Erledigung der laufenden Geschäfte 
zu unterstützen. 
Artikel 9. 
Der Beirath bestellt einen ständigen Ausschuß zur Vorberathung von Angelegenheiten, 
welche sich auf die Ertheilung, die Versagung, die Beschränkung oder den Widerruf einer Unter- 
nehmer-Erlaubniß beziehen. Dieser Ausschuß kann zur abschließenden Erledigung dringlicher Ge- 
schäfte für die Zeit, zu welcher der Beirath nicht versammelt ist, von letzterem ein für allemal 
oder zeitweise bestimmt werden. Der Beirath kann jedoch dafür auch einen besonderen ständigen 
Ausschuß bestellen. 
sel Ferner können jederzeit nicht ständige Ausschüsse zur Vorberathung besonderer Fragen be- 
tellt werden. 15 
Die Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden des Beiraths und sechs durch den Beirath 
aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern. 
Artikel 10. 
Die Ueberweisung der einzelnen Geschäfte an die Ausschüsse erfolgt durch den Beirath, 
solange derselbe nicht versammelt ist, durch den Vorsitzenden. 
Die Ueberweisung zur abschließenden Erledigung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. 
Artikel 11. 
Die Berufung der Ausschüsse sowie die Eröffnung, Leitung und Schließung ihrer Ver- 
handlungen liegt dem Vorsitzenden des Beiraths ob. Vor der Berusung der Ausschüsse ist dem 
Reichskanzler die Tagesordnung vorzulegen. 
Der Vorsitzende ist befugt, sich im Falle vorübergehender Behinderung sowohl für einzelne 
Sitzungen, als auch für andere einzelne Geschäfte durch ein von ihm zu bezeichnendes Ausschuß- 
mitglied vertreten zu lassen. · 
Artikel 12. 
Zur Beschlußfähigkeit des Beiraths ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens 
der Hälfte der Mitglieder, zur Beschlußfähigkeit der Ausschüsse ist die Anwesenheit des Vorsitzenden 
und einer Zahl von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. 
Die Beschlüsse erfolgen nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle von 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Artikel 13. 
Die Verhandlungen des Beiraths und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mit- 
glieder sind verpflichtet, über den Inhalt der Verhandlungen Stillschweigen zu beobachten. 
Artikel 14. 
Der Reichskanzler kann zu den Sitzungen Kommissare entsenden, welchen auf Verlangen 
jeder Zeit das Wort zu ertheilen ist. 
Artikel 15. 
Die für die Arbeiten des Beiraths erforderlichen Kanzleikräfte werden durch den Reichs- 
kanzler je nach Bedarf zur Verfügung gestellt. 
Artikel 16. 
Der Bundesrath wählt für die Zeit vor dem 1. April 1898, spätestens im Februar, zur 
vorläufigen Behandlung etwa unaufschiebbarer Angelegenheiten einen provisorischen Beirath von 
mindestens 14 Mitgliedern. Die Beschlüsse desselben, insoweit sie sich auf Angelegenheiten beziehen, 
bei denen nach dem Gesetze vom v. Juni 1897 eine Mitwirkung des ordentlichen Beiraths 
(Art. 2 Abs. 1) vorgeschrieben ist, sind dem letzteren bei dessen erstem Zusammentreten vorzulegen. 
Die Geschäfte und Verhandlungen des provisorischen Beiraths werden durch den vom Kaiser 
ernannten Vorsitzenden des ordentlichen Beiraths und vor der Ernennung des Vorsitzenden durch 
das den Jahren nach älteste Mitglied des provisorischen Beiraths geleitet. Die Bestimmungen der 
Artikel 4 bis 15 des Regulativs finden auch für den provisorischen Beirath Anwendung. 
  
  
16° 
Schriftführer. 
Ausschüsse. 
Beschlußfählgkeit. 
Alchtöffentlichkelt 
der Verhand- 
lungen. 
Kommissare des 
Reichskanzlers. 
Kanzleikräfte. 
Uebergangs- 
bestimmungen.
	        
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