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beantragten Einfuhrscheine sowie die auf jeden derselben entfallende Menge, welche nicht unter 500 kg
netto betragen darf, in Ziffern und Buchstaben anzugeben. Zugleich mit der Abgabe der Anmeldung ist
das Getreide 2c. zur Revision vorzuführen. In den Anmeldungen ist das Bruttogewicht der einzelnen
Kolli und für den Fall, daß der Transport in unverpacktem Zustand erfolgt, das Nettogewicht der
Menge zu deklariren, bei Mühlen= und Mälzereifabrikaten auch die handelsübliche Benennung des
Fabrikats anzugeben.
Das Amt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikat“ und das zweite
5— Exemplar mit „Duplikat“ zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu führendes Abfertigungsregister ein
und nimmt die Revision vor.
Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann die Revision 2c. außerhalb der Amtsstelle vor-
generen werden. Die hierfür bestimmungsgemäß zu entrichtenden Kosten hat der Antragsteller
zu erstatten.
Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gleichzeitig das Ausgangs= oder Niederlage-
amt, so genügt die Uebergabe der Anmeldung in einem Exemplare; das Amt bewirkt alsdann zugleich
die Abfertigung zum Ausgang oder zur Niederlage; anderenfalls übergiebt es nach stattgehabter Revision
und geeigneten Falles nach Anlegung des amtlichen Verschlusses das Unikat der Anmeldung dem Ver-
sender behufs Vorführung der Waare bei dem Amte, über welches die Ausfuhr oder bei welchem die
Niederlegung erfolgt. Das letztere trägt die eingehende Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in
e. das Empfangsregister über Getreide-Ausfuhranmeldungen (Muster c) ein und nimmt die Ausgangs-
abfertigung oder die Abfertigung zur Niederlage vor. Hierbei erfolgt in beiden Fällen die Revision nach
den im Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen.
11.
Die amtliche Feststellung des Neilogewichs kann unter Anwendung der bei der Einfuhr oder
Ausfuhr für die betreffende Waare und Verpackungsart vorgeschriebenen Tarasätze durch Berechnung aus
dem Bruttogewicht erfolgen. Soweit besondere Tarasätze nicht vorgeschrieben sind, ist bei der Ausfuhr
von Getreide, Mühlen= und Mälzereifabrikaten in Säcken das Nettogewicht entweder durch Abzug von
1 Prozent vom Bruttogewichte zu berechnen oder durch Verwiegung der leeren Säcke zu ermitteln. In
letzterem Falle ist bei spezieller Deklaration eine probeweise Verwiegung der Säcke zulässig.
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die
Revision des mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins abzufertigenden Getreides, sowie die
zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch
eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde.
Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein= für allemal vereidigt
sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß der Expor-
teur kaufmännische Bücher führt, welche über den Verkauf des auszuführenden Getreides zuverlässigen
Aufschluß geben.
Bei der Versendung des zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins
angemeldeten und abgefertigten Getreides 2c. kann von einer Verschlußanlage abgesehen werden. Solchen-
falls sind indessen nach erfolgter Verladung des Getreides 2c. die darüber ausgestellten Frachtpapiere
(Frachtbriefe, Konnossemente 2c.) dem Abfertigungsamte vorzulegen. Letzteres hat dieselben mit den An-
gaben der Anmeldung zu vergleichen, in dieser die Uebereinstimmung mit dem Frachtpapiere zu bescheinigen
und demnächst die Frachtpapiere mit der Nummer der Anmeldung und mit dem Amtsstempel zu versehen.
In den Anmeldungen, welche die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist das Transportmittel genau
zu bezeichnen. Findet auf dem Transport eine Umladung statt, so ist diese von dem Transportführer
unter genauer Bezeichnung des anderen Transportmittels in den Frachtbriefen zu vermerken. Bei dem
Ausgangsamte sind die Frachtpapiere vorzulegen und auf ihre Uebereinstimmung mit der Anmeldung zu
prüfen. Wenn die Anlage eines amtlichen Verschlusses unterbleibt, sind auf der ersten Seite der An-
meldung die Worte „mit unverletztem Verschlusse“ durch die Worte „in unveränderter Gestalt und Menge“
zu ersetzen. Im Uebrigen finden bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports die
§§. 23 bis 30 des Begleitschein-Regulativs entsprechende Anwendung.
In Fällen der Gewichtsermittelung auf der Centesimalwaage (Gleiswaage), in welchen von der
Verwiegung der leeren Wagen abgesehen worden ist, tritt die Vorschrist in Ziffer 11b Absatz 3 der An-
weisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes außer Anwendung, und es ist den betreffenden Einfuhr-