Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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scheinen das durch Berechnung ermittelte Gewicht der ausgehenden oder niedergelegten Waare zu Grunde 
zu legen, sofern dasselbe hinter dem deklarirten Gewichte zurückbleibt. 
8. 12. 
Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a, für 
welche die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aenderung des 
Vordrucks benutzt werden können. 
§. 13. 
Die mit Erledigungsbescheinigungen versehenen Unikate der Anmeldungen sind spätestens bis zum 
Fünfzehnten und Letzten eines jeden Monats durch das Erledigungsamt dem Anmeldeamte zurückzusenden. 
Der Tag der Zurücksendung ist in dem Empfangsregister anzumerken. 
§. 14. 
,· DieunterenAmtsstellenhabenhalbmonatlicheineNachweisungüberdiezuertheilendenEinfuhr- 
scheine nach Maßgabe des Musters d in zwei Exemplaren und unter Beifügung der Unikate der Ab- 
fertigungspapiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die Spezial- 
abfertigungsstelle des Hauptamts zu fertigen. 
Bei dem Hauptamte wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Haupt- 
amtsbezirk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster e aufzustellende Nachweisung 
übernommen. 
Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der Nach- 
weisungen der unteren Amtsstellen beizufügen ist, wird an die Direktivbehörde eingereicht. 
S. 15. 
Die Ertheilung der Einfuhrscheine erfolgt nach Muster f seitens der Direktivbehörde. 
Der Werthsbestimmung des Einfuhrscheins ist der vertragsmäßige Zollsatz der betreffenden Frucht- 
gattung zu Grunde zu legen. 
Ist die Anmeldung und Vorführung des aus dem freien Verkehre des Zollinlandes ausgeführten 
oder niedergelegten Getreides 2c. versehentlich unterblieben, so kann die nachträgliche Ertheilung eines Ein- 
fuhrscheins von der obersten Landes-Finanzbehörde genehmigt werden. 
S. 16. 
Bei der Direktivbehörde werden die eingegangenen Nachweisungen der Prüfung unterzogen. 
Ueber die Ausfertigung und Anrechnung der Einfuhrscheine ist für jedes Rechnungsjahr ein Register nach 
dem anliegenden Muster g zu führen. Die fortlaufende Nummer des Registers, unter welcher die Aus- 
fertigung des betreffenden Einfuhrscheins eingetragen ist, wird auf dem Scheine vermerkt. Außerdem ist 
diese Nummer und das Datum des Einfuhrscheins unter Beidrückung des Amtsstempels der Direktiv-= 
behörde auf der Titelseite des bezüglichen Abfertigungspapiers mit rother Schrift anzugeben. 
Mit der Ausfertigung der Einfuhrscheine sind zwei einander überwachende Beamte zu beauftragen, 
welche zugleich für die richtige Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 des Ausfertigungsregisters einzustehen 
haben. Die Spalte 9 des Registers wird halbmonatlich aufgerechnet und die Gesammtsumme viertel- 
jährlich für den abgelaufenen Theil des Rechnungsjahrs festgestellt. Die Spalten 12 bis 14 dürfen 
nur vonzeinem Beamten ausgefüllt werden, welcher bei der Ausfertigung der Einfuhrscheine nicht mit- 
gewirkt hat. 
Bevor die Einfuhrscheine die Unterschrift oder das Facsimile des Vorstandes der Direktivbehörde 
erhalten, ist auf der Vorderseite, unten rechts, der Ve 7# „Ausgefertigt“ von einem der bei der Aus- 
fertigung betheiligten Beamten der Direktivbehörde, welcher ##adurch die Verantwortung für die Richtigkeit 
der ausgefertigten Scheine übernimmt, zu unterschreiben. 
S. 17. 
Demnächst gelangen die Abfertigungspapiere mit den ausgefertigten Einfuhrscheinen an das 
Hauptamt behufs der Zufertigung an die betreffenden Hebestellen. Letztere händigen die eingegangenen 
Scheine den Versendern gegen Bescheinigung aus und nehmen die zurückempfangenen Abfertigungspapiere 
wieder zu den Registerbelägen. Die bis dahin bei den Registern verbliebenen Duplikate der Ausfuhr- 
anmeldungen sind alsdann zu entnehmen und einstweilen aufzubewahren. 
 
	        
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