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8. 18. .
Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monaten, vom Tage
der Ausstellung an gerechnet, bei jeder zur Abfertigung von Getreide befugten Zoll- oder Steuerstelle eine
dem Zollwerthe des Einfuhrscheins entsprechende Menge der nämlichen Getreidegattung in den freien
Verkehr des Zollinlandes ohne Zollentrichtung einzuführen oder den Schein nach Ablauf einer Frist von
vier Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, innerhalb eines darauf folgenden sechsmonatlichen
Zeitraums bei jeder Zollstelle eines deutschen Bundesstaats auf Zollgefälle, auch auf gestundete, für
Waaren der in der Anlage bezeichneten Art statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern nicht
die klnschnungssähigtet dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen
erklärt ist. ,
Eine baare Herauszahlung auf die Einfuhrscheine wird nicht geleistet.
Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheins durch Ausfüllung und Vollziehung des auf dem
letzteren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassenquittung. Unter der
Bescheinigung wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in Einnahme und Ausgabe
gebucht worden ist.
Zollpflichtige, welche mehr als drei fällige Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen
wollen, haben diese Scheine der betreffenden Amtsstelle mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Das Muster zu
dem letzteren wird von der Landesregierung vorgeschrieben. Es genügt alsdann eine Bescheinigung des
Zollpflichtigen über den Gesammtbetrag der in Zahlung gegebenen Einfuhrscheine, welche auf der letzten
Seite des Verzeichnisses auszustellen ist. Der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Einfuhrscheine
bleibt in diesem Falle unausgefüllt.
Unmittelbar nach erfolgter Bescheinigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind die zu
dem ersteren gehörenden Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte
keese un durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermerkes auf der letzten Seite des
Verzeichnisses. .
S. 19.
Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter
über die bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirkes in Anrechnung genommenen Einfuhr-
scheine eine nach dem Muster h aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde einzureichen.
Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, so ist für
jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vor-
gesetzten Direktivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen Nach-
weisungen erhalten die Buchstaben B, C u. s. w. In jeder Nachweisung sind die angenommenen Scheine
nach dem Rechnungsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern aufzuführen
und zu summiren; demnächst werden die betreffenden Schlußsummen in der Nachweisung A zusammen-
gestellt und dort aufgerechnet. Die Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des
Hauptamts und mit der Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu
e
scheinigen.
8. 20.
Die Direktivbehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnachweisungen prüfen und auch
davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuer—
übersicht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für den betreffenden
Rechnungsmonat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die Nachweisungen
B, C u. s. w. nach den Direktivbehörden, von welchen die Einfuhrscheine ausgefertigt worden sind, geordnet
und diesen behufs der böschung der erledigten Einfuhrscheine in den Ausfertigungsregistern übersandt.
Gleichzeitig werden die in der Nachweisung A verzeichneten Einfuhrscheine in dem eigenen Ausfertigungs-
register der Direktivbehörde gelöscht.
§. 21.
Bezüglich derjenigen Bundesstaaten, in welchen die Einrichtung der Hauptämter nicht besteht,
bleibt es den obersten Landes-Finanzbehörden überlassen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden
Anordnungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhältnisse zu treffen.