Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

naoge. 
— 104 — 
8. 18. . 
Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monaten, vom Tage 
der Ausstellung an gerechnet, bei jeder zur Abfertigung von Getreide befugten Zoll- oder Steuerstelle eine 
dem Zollwerthe des Einfuhrscheins entsprechende Menge der nämlichen Getreidegattung in den freien 
Verkehr des Zollinlandes ohne Zollentrichtung einzuführen oder den Schein nach Ablauf einer Frist von 
vier Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, innerhalb eines darauf folgenden sechsmonatlichen 
Zeitraums bei jeder Zollstelle eines deutschen Bundesstaats auf Zollgefälle, auch auf gestundete, für 
Waaren der in der Anlage bezeichneten Art statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern nicht 
die klnschnungssähigtet dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen 
erklärt ist. , 
Eine baare Herauszahlung auf die Einfuhrscheine wird nicht geleistet. 
Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheins durch Ausfüllung und Vollziehung des auf dem 
letzteren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassenquittung. Unter der 
Bescheinigung wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in Einnahme und Ausgabe 
gebucht worden ist. 
Zollpflichtige, welche mehr als drei fällige Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen 
wollen, haben diese Scheine der betreffenden Amtsstelle mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Das Muster zu 
dem letzteren wird von der Landesregierung vorgeschrieben. Es genügt alsdann eine Bescheinigung des 
Zollpflichtigen über den Gesammtbetrag der in Zahlung gegebenen Einfuhrscheine, welche auf der letzten 
Seite des Verzeichnisses auszustellen ist. Der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Einfuhrscheine 
bleibt in diesem Falle unausgefüllt. 
Unmittelbar nach erfolgter Bescheinigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind die zu 
dem ersteren gehörenden Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte 
keese un durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermerkes auf der letzten Seite des 
Verzeichnisses. . 
  
S. 19. 
Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter 
über die bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirkes in Anrechnung genommenen Einfuhr- 
scheine eine nach dem Muster h aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde einzureichen. 
Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, so ist für 
jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vor- 
gesetzten Direktivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen Nach- 
weisungen erhalten die Buchstaben B, C u. s. w. In jeder Nachweisung sind die angenommenen Scheine 
nach dem Rechnungsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern aufzuführen 
und zu summiren; demnächst werden die betreffenden Schlußsummen in der Nachweisung A zusammen- 
gestellt und dort aufgerechnet. Die Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des 
Hauptamts und mit der Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu 
e 
scheinigen. 
  
8. 20. 
Die Direktivbehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnachweisungen prüfen und auch 
davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuer— 
übersicht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für den betreffenden 
Rechnungsmonat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die Nachweisungen 
B, C u. s. w. nach den Direktivbehörden, von welchen die Einfuhrscheine ausgefertigt worden sind, geordnet 
und diesen behufs der böschung der erledigten Einfuhrscheine in den Ausfertigungsregistern übersandt. 
Gleichzeitig werden die in der Nachweisung A verzeichneten Einfuhrscheine in dem eigenen Ausfertigungs- 
register der Direktivbehörde gelöscht. 
§. 21. 
Bezüglich derjenigen Bundesstaaten, in welchen die Einrichtung der Hauptämter nicht besteht, 
bleibt es den obersten Landes-Finanzbehörden überlassen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden 
Anordnungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhältnisse zu treffen.
	        
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