Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

Muster k. 
Landes- 
Bundesstaat. Wappen. 
  
Ginfuhrschein 
WV. 
Am 15 ten Ine 1898 sind von dem Kamann 4. H#lz zu Dane## nach V. 5 des Empfangs- 
Registers des Webenaollamfs I ʒu Neufahrivasser über Getreide- pp. Ausfusranmeldungen Sechs Hundert KRg 
Mehl 2c. ausgeführt 
Weicn (in Form von Mal) gjergel r worden. Für diese Menge beträgt bei einem Zollsatze 
von 3,50 JT für 1 dz der Eingangszoll 21,00 -X, in Worten: E#n#nd 2tanzig Mark. 
Jeder Inhaber dieses Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monaten, vom 
10 Jlr- 18989 ab, eine dem Zollwerthe desselben entsprechende Menge Weizen in den freien Verkehr des 
Zollinlandes ohne Zollentrichtung bei jeder zur Abfertigung von Getreide befugten Zoll= oder Steuerstelle 
eines deutschen Bundesstaats gegen Rückgabe dieses Scheines einzuführen oder den letzteren innerhalb 
sechs Monaten, vom 10e#n Vorember 1898 ab, bei jeder Zoll= oder Steuerstelle eines deutschen Bundes- 
staats auf Zollgefälle, auch auf gestundete, für die umseitig bezeichneten Waaren statt baarer Zahlung in 
Anrechnung zu bringen, sofern nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des 
Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist. 
Danei, den 10 %n FK 1898. 
Der Prouvinæidal-Steuerdirelsctor. 
(Stempelabdruck.) (Name.) 
Ausgefertigt 
Aülller. 
Die
	        
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