Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

Muster f. 
Landes- 
Bundesstaat. Wappen. 
  
Ginfuhrschein 
WV. 
Am 15 ten Juni 1898 sind von dem Kaufmann A. Schulz zu Danzig nach Nr. 5 des Empfangs- 
Registers des Nebenzollamts I ʒu Neufahrwasser über Getreide- pp. Ausfusranmeldungen Sechs Hundert kg 
Mehl ec. ausgeführt 
Weizen (in Form von (Mehl  ec. Malz) ausgeführt niedergelegt worden. Für diese Menge beträgt bei einem Zollsatze 
von 3,50 M für 1 dz der Eingangszoll 21,00 M, in Worten: Ein und zwanzig Mark. 
Jeder Inhaber dieses Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monaten, vom 
10 Juli 1898 ab, eine dem Zollwerthe desselben entsprechende Menge Weizen in den freien Verkehr des 
Zollinlandes ohne Zollentrichtung bei jeder zur Abfertigung von Getreide befugten Zoll- oder Steuerstelle 
eines deutschen Bundesstaats gegen Rückgabe dieses Scheines einzuführen oder den letzteren innerhalb 
sechs Monaten, vom 10 ten Norember 1898 ab, bei jeder Zoll- oder Steuerstelle eines deutschen Bundes- 
staats auf Zollgefälle, auch auf gestundete, für die umseitig bezeichneten Waaren statt baarer Zahlung in 
Anrechnung zu bringen, sofern nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des 
Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist. 
Danzig den 10 ten Juli 1898. 
Der Provinzial-Steuerdirektor. 
(Stempelabdruck.) (Name.) 
Ausgefertigt 
Mülller. 
Die