Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Art.  39.

Wer  von  dem  Worhaben  eines  Anderen,  elnen  Hochverrath,  Staatsverrath  im  Krlege,
Aufrahr,  Mord,  eine  Körperverletung  unter  den  Art.  131  unter  1  angegebenen  Verhaͤltnissen,
  eine  Nothsucht,  einen  Raub,  Diebstabl  mit  Waffen,  eine  Brandstiftung  oder  andere
gemeingesährliche  Handlungen  (Artt.  168  f.)  zu  begehen,  oder  salsches  Metall-  odee  Papiergeld
  ober  Staatskredilpapiere  zu  versertigen,  durch  eigene  Wohrnehmungen  oder  auf  sonst
glaubhafte  Weise  Kenntnih  erlange,  und  die  Ausfsöührung  elnes  solchen  Verbrechens,  seweie
es  ohne  Gesahr  für  ihn  selbst  oder  einen  seiner  Angehörigen  (Act.  37)  geschehen  kann,
niche  zu  verhindern  sücht,  wo  ihm  dies  durch  zeitige  Anzeige  bei  der  Obrigkeir,  oder  Warnung
  der  durch  das  Werbrechen  bedrohten  Person,  oder  durch  Anwendung  anderer  Mittel
moͤglich  war,  soll  ols  Begünstiger,  wie  im  Art.  38  bestimune  /ll,  bestrase  werden;  vorbebältlich
  der  besonderen  Bestimmungen  bes  dem  Hochverrath  in  Arc.  82.

Eine  gleiche  Bestrasung  soll  bei  der  Uncerlassung  der  Werhinderung  anderer  Verbrechen
  einereten,  wenn  die  Verbinderung  wegen  eines  eigenen  unmittelbaren  oder  mittelbaren
Wortheils  unterbleibt.  Auch  auher  diesem  Fall  bleibt  die  Unterlassung,  sosern  sie  in  andere
Werbrechen  übergeht,  insbesondere  bel  Personen,  welche  von  Am'swegen  zur  Anzeige  von
Werbrechen  verpfsichtet  find,  nach  den  Bestimmunzen  über  dirse  anderen  Verbrechen  Krafbar.

Art.  40.

Sosern  in  den  Fällen  der  Artt.  38  und  30  eine  Anzeige  bel  der  Obrigkelt,  oder
eine  Warnung  des  durch  das  Werbrechen  Bedrohten,  ein  Einschrelten  gegen  die  Person  des
Werbrechers  nach  sich  zieben  könnte,  soll  an  Augebörigen  des  Werbrechers  (Act.  37)  die
bloße  Unterlassung  der  Anzelge  oder  Warnung  nlcht  bestrose  werden,  vorausgesehe,  daß  sie
ulcht  wegen  elner  dabel  verlezten  Amespsticht  zu  bestcasen  sind.  Standen  lnen  aber  im
Fall  des  Art.  39  Mireel  zur  Verhindekung  des  Verbrechens  zu  Gebot,  welche  ein  Elnschreiten
  gegen  die  Person  des  Verbrechers  nicht  zur  Folge  haben  konnten,  so  bewender  es
bel  den  Vorschristen  dieses  Arikels.

Geislliche  sollen  in  Ansehung  dessen,  was  ihnen  in  der  Belchle  oder  sonst  als  Seelsorgern
  anvertraut  worden  ist,  hier  wie  die  Angehörigen  des  Verbrechers  beurebeilc  werden.

 

Sechstes  Capitel.
Von  der  Zumessung  der  Strafen,  deren  Erhöbung  und  Milderung.

Allgemeiner  Grundsatß.

Art.  41.
Saͤmmtliche  in  dem  Geset  angedrehte  Strafen  hat  der  Richter,  sowie  sie  Hethne-  sind,