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Scherrebeck und Woyens und, falls der Transporten föres ad Lanudeveien over
Transport auf dem Landweg über die Grondsen, Ródding og Christiansfeld be-
Grenzegeführtwird, Rödding und Christians- stemte som Modtagelsessteder.“
feld bestimmt."“
Zur Urkund dessen haben die Unterzeichneten, Til Bekraftelse heraf have Undertegnede,
hierzu gehörig ermächtigt, die gegenwärtige Erklärung dertil behérigt bemyndigede, underskrevet denne
in doppelter Ausfertigung vollzogen. Deklaration i dobbelt Udfordigelse.
Kopenhagen, den 21. Februar 1898. Kjôbenhavn, den 21. Februar 1898.
gez. von Kiderlen-Wächter. gez. N. F. Ravn.
(Siegel.) (Siegel.)
wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach der mit Dänemark ge-
troffenen Vereinbarung die Erklärung am 21. März d. J. in Kraft tritt.
Berlin, den 9. März 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
2. Kolonial= Wesen.
UAachtrag
zur Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Deutsch-Ostafrika.
Auf Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete,
(Reichs-Gesetzblatt 1888 S. 75) wird Folgendes bestimmt:
In §. 2 Ziffer 3 der Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in
Deutsch-Ostafrika, vom 12. Januar 1891 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 14)
erhält der erste Satz folgende Fassung:
Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ist der Oberrichter ermächtigt.
Berlin, den 19. Februar 1898.
Der Reichskanzler.
Fürst von Hohenlohe.
3. Kon sulat . Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Carl Hick zum Konsul in
Medan auf Sumatra zu ernennen geruht.
Nachdem das Konsulat des Reichs in Quebec (Canada) zur Einziehung gelangt ist, hat der Kaiserliche
Konsul in Montreal den Hafen= und Zollbeamten Eberhard Hecker zum Konsular-Agenten in Quebec bestellt.