Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann von der Reoision seitens der Hebestelle, 
insoweit letztere nicht zugleich Ausgangsamt ist, gänzlich abgesehen und die Revision lediglich dem letzt- 
bezeichneten Amte überlassen werden. Diese Erleichterung ist indessen nur bei nachgewiesenem dringenden 
Bedürfniß und unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers 
über den Geschäftsverkehr desselben zuverlässigen Aufschluß geben, auch rücksichtlich der Zollsicherheit Be- 
denken nicht bestehen. 6 
8. 8. 
Die Beschaffenheit der zur Ausfuhr angemeldeten Oelfabrikate ist durch Prüfung mittelst der 
Fischerschen Delwaage festzustellen, welche das spezifische Gewicht der fetten Oele nach Graden angiebt. 
Bei einer Temperatur des abzufertigenden Oeles von O Grad muß das durch die Waage angezeigte 
spezisische Gewicht mindestens betragen für 
rohes Rübbl. 37,5 Grad 
raffinirtes Rüböbl. 38 - 
Erdnußff. 34 - 
Dotteröl.. . . 33 
Mohnööz 32 - 
Sesamöl.. 32 - 
Hanfff . .. 30 - 
Die Reduktion der bei höheren oder niedrigeren Temperaturen ermittelten Gradzahlen auf 0 Grad 
hat nach Maßgabe der auf den Oelwagen selbst gegebenen Weisungen durch Abrechnung oder Hinzu- 
rechnung der Temperaturgrade zu erfolgen. 
Ergiebt die Prüfung mittelst der Oelwaage ein geringeres spezifisches Gewicht des angemeldeten 
Oeles als oben angegeben, so ist die Abschreibung im Zollkonto zu versagen. 
Entstehen bei der Revision Zweifel über die Beschaffenheit der Oelfabrikate, so sind Proben von 
denselben zu entnehmen und der Direktivbehörde einzureichen, welche entweder auf Grund der von ihr 
anzustellenden Ermittelungen bestimmt, ob und nach welchem Maßstabe die Abschreibung im Zollkonto 
zulässig ist, oder die Entschließung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen hat. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn gegen den Revisionsbefund der Abfertigungsbeamten 
betreffs der Beschaffenheit der Oelfabrikate Widerspruch erhoben wird. 
8. 9. 
Bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports finden die 88. 23 bis 30 
des Begleitschein-Regulativs entsprechende Anwendung. 
Binnen der von der Hebestelle zu bestimmenden Frist sind die auszuführenden Fabrikate unter 
Vorlegung des dem Anmelder zu diesem Zwecke von dem Anmeldeamt auszuhändigenden Unikats der 
Anmeldung dem Ausgangsamte zu gestellen. Hat seitens der Hebestelle eine Revision nicht stattgefunden, 
so sind dem Ausgangsamte zugleich die Transportpapiere vorzulegen. Dieses Amt hat die Revision nach 
den Bestimmungen des Begleitschein-Regulativs vorzunehmen und die Anmeldung mit der Ausgangs- 
bescheinigung dem Anmeldeamte zurückzusenden, auch dem Anmelder beziehungsweise Waarenführer auf 
Wunsch eine Bescheinigung über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge 
nach anzugebenden Oelfabrikate zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Aus- 
gangsamt die Abfertigung gleichwohl vorzunehmen; indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldeamts 
beziehungsweise, falls dieses kein Hauptamt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob 
die Abschreibung im Zollkonto zu erfolgen hat. 
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhr- 
anmeldungen ein Notiz-Register nach Muster D zu führen. 
Ist das Anmeldeamt zugleich das Ausgangsamt, so braucht die Ausfuhranmeldung nur in 
einem Exemplar übergeben zu werden. Das Amt bescheinigt nach Vornahme der Revision und Ueber- 
wachung des Ausganges den letzteren auf der Anmeldung und in Spalte 11 des Anmelde-Registers und 
behält die Anmeldung als Beleg zum Anmelde-Register zurück. 
8. 10. 
Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser aber 
auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des vierten Monats nach Ablauf des Abrechnungs-
	        
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