— 4 .-
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann von der Reoision seitens der Hebestelle,
insoweit letztere nicht zugleich Ausgangsamt ist, gänzlich abgesehen und die Revision lediglich dem letzt-
bezeichneten Amte überlassen werden. Diese Erleichterung ist indessen nur bei nachgewiesenem dringenden
Bedürfniß und unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers
über den Geschäftsverkehr desselben zuverlässigen Aufschluß geben, auch rücksichtlich der Zollsicherheit Be-
denken nicht bestehen. 6
8. 8.
Die Beschaffenheit der zur Ausfuhr angemeldeten Oelfabrikate ist durch Prüfung mittelst der
Fischerschen Delwaage festzustellen, welche das spezifische Gewicht der fetten Oele nach Graden angiebt.
Bei einer Temperatur des abzufertigenden Oeles von O Grad muß das durch die Waage angezeigte
spezisische Gewicht mindestens betragen für
rohes Rübbl. 37,5 Grad
raffinirtes Rüböbl. 38 -
Erdnußff. 34 -
Dotteröl.. . . 33
Mohnööz 32 -
Sesamöl.. 32 -
Hanfff . .. 30 -
Die Reduktion der bei höheren oder niedrigeren Temperaturen ermittelten Gradzahlen auf 0 Grad
hat nach Maßgabe der auf den Oelwagen selbst gegebenen Weisungen durch Abrechnung oder Hinzu-
rechnung der Temperaturgrade zu erfolgen.
Ergiebt die Prüfung mittelst der Oelwaage ein geringeres spezifisches Gewicht des angemeldeten
Oeles als oben angegeben, so ist die Abschreibung im Zollkonto zu versagen.
Entstehen bei der Revision Zweifel über die Beschaffenheit der Oelfabrikate, so sind Proben von
denselben zu entnehmen und der Direktivbehörde einzureichen, welche entweder auf Grund der von ihr
anzustellenden Ermittelungen bestimmt, ob und nach welchem Maßstabe die Abschreibung im Zollkonto
zulässig ist, oder die Entschließung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen hat.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn gegen den Revisionsbefund der Abfertigungsbeamten
betreffs der Beschaffenheit der Oelfabrikate Widerspruch erhoben wird.
8. 9.
Bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports finden die 88. 23 bis 30
des Begleitschein-Regulativs entsprechende Anwendung.
Binnen der von der Hebestelle zu bestimmenden Frist sind die auszuführenden Fabrikate unter
Vorlegung des dem Anmelder zu diesem Zwecke von dem Anmeldeamt auszuhändigenden Unikats der
Anmeldung dem Ausgangsamte zu gestellen. Hat seitens der Hebestelle eine Revision nicht stattgefunden,
so sind dem Ausgangsamte zugleich die Transportpapiere vorzulegen. Dieses Amt hat die Revision nach
den Bestimmungen des Begleitschein-Regulativs vorzunehmen und die Anmeldung mit der Ausgangs-
bescheinigung dem Anmeldeamte zurückzusenden, auch dem Anmelder beziehungsweise Waarenführer auf
Wunsch eine Bescheinigung über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge
nach anzugebenden Oelfabrikate zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Aus-
gangsamt die Abfertigung gleichwohl vorzunehmen; indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldeamts
beziehungsweise, falls dieses kein Hauptamt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob
die Abschreibung im Zollkonto zu erfolgen hat.
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhr-
anmeldungen ein Notiz-Register nach Muster D zu führen.
Ist das Anmeldeamt zugleich das Ausgangsamt, so braucht die Ausfuhranmeldung nur in
einem Exemplar übergeben zu werden. Das Amt bescheinigt nach Vornahme der Revision und Ueber-
wachung des Ausganges den letzteren auf der Anmeldung und in Spalte 11 des Anmelde-Registers und
behält die Anmeldung als Beleg zum Anmelde-Register zurück.
8. 10.
Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser aber
auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des vierten Monats nach Ablauf des Abrechnungs-