Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Entwurf eines Heschlusses der Innungsversammlung, 
betreffend 
Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens. 
Vorbemerkung. 
Eine der wichtigsten Aufgaben der Innung ist die nähere Regelung des Lehrlingswesens. Die 
hierzu erforderlichen Vorschriften zu erlassen, liegt der Innungsversammlung ob. 
Der Entwurf soll für eine entsprechende Beschlußfassung sowohl den freien Innungen als den 
Zwangsinnungen eine unverbindliche Anleitung geben. 
  
Zur Regelung des Lehrlingswesens werden für die Innungsmitglieder folgende Vorschriften erlassen: 
S. 1. 
Mitglieder der Innung dürfen Lehrlinge nur annehmen, wenn sie 
1. nach Mabgabe der §§. 126 und 126 a der Gewerbeordnung die Befugniß besitzen, Lehrlinge 
zu halten, un 
2. nach Maßgabe der §§. 126a, 129, 129 a daselbst und des Artikels 7 des Gesetzes vom 
26. Juli 1897 die Befugniß besitzen, Lehrlinge in den Gewerbe anzuleiten. 
Innungsmitgliedern, welche für ihre Person den Erfordernissen zu Ziffer 2 nicht genügen, ist 
jedoch die Annahme von Lehrlingen gestattet, sofern sie deren Anleitung einem Vertreter übertragen, 
welcher allen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Gleiche gilt bei Fortsetzung des Gewerbebetriebs 
nach dem Tode eines Innungsmitglieds für Rechnung der Wittwe oder minderjähriger Erben.) 
8. 2. 
Als Lehrlinge dürfen von den Innungsmitgliedern nur solche Personen angenommen werden, 
welche die erforderlichen Schulkenntnisse besitzen und nicht an körperlichen oder geistigen Gebrechen leiden, 
die sie zur Erlernung des Gewerbes [Handwerkes] untüchtig machen. 
S. 3. 
Die Annahme eines Lehrlinges erfolgt durch Abschluß eines schriftlichen Lehrvertrags und durch 
Einschreiben des Lehrlinges in die Lehrlingsrolle. · 
Der Lehrvertrag, welcher nach einem in den wesentlichen Punkten vom Innungsvorstande fest- 
gestellten „ von der Innungsversammlung zu genehmigenden] Formulare abzuschließen ist, muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die 
Ausbildung erfolgen soll; 
2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; 
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; 
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Ver- 
trags zulässig ist. 
In dem Vertrag ist die Dauer der Lehrzeit im Anschluß an die von der Handwerkskammer auf 
Grund des §. 130 a der Gewerbeordnung für dodasasas -Gewerbe getroffene Bestimmung und, 
solange eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, auf (3] Jahre festzustellen.) 
  
*) Anm. Der F. 1 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 gilt nicht für Nichthandwerker. Die in Absatz 1 erwähnten 
Paragraphen können hier in einer Anmerkung abgedruckt werden. 
*“) Anm. Weitere Vorschriften über den Inhalt des Lehrvertrags können für Handwerke von der Handwerks- 
kammer getroffen werden.
	        
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