Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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8. 4. 
Das Innungsmitglied, welches einen Lehrling annehmen will, hat denselben bei dem Innungs- 
vorstand unter Einreichung des für ihn ausgestellten Arbeitsbuchs (§. 107 der Gewerbeordnung) und des 
abzuschließenden Lehrvertrags anzumelden. 
Entstehen Zweifel über das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme 
des Lehrlinges, so entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ausschusses für das Lehrlingswesen, vor- 
behaltlich etwaiger Entscheidungen der zuständigen Behörden, über die Zulässigkeit der Annahme. 
Wird die Annahme des Lehrlinges nicht beanstandet, sso hat der Lehrherr eine Abschrift des von 
ihm oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem Vater oder Vormund des Lehrlinges zu unter- 
schreibenden Lehrvertrags binnen 14 Tagen nach dessen Abschluß dem Innungsvorstand einzureichen. Hier- 
auf erfolgt die Einschreibung des Lehrlinges in die Lehrlingsrolle der Innung (§. 3). 
Außerdem hat der Lehrherr den Lehrvertrag in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des 
Lehrlinges auszuhändigen.] 
lso erfolgt in einem vom Vorstand anzusetzenden Termine, zu welchem auch der Ausschuß für das Lehrlings- 
wesen einzuladen ist, die Vorstellung des Lehrlinges, die Unterzeichnung des Lehrvertrags durch den Lehr- 
herrn oder seinen Stellvertreter, den Lehrling sowie seinen Vater oder Vormund und hierauf die Ein- 
schreibung des Lehrlinges in die Lehrlingsrolle der Innung (§. 3). Der Lehrherr und der Vater oder 
Vormund des Lehrlinges erhalten Abschrift des Lehrvertrags. 
Für das Erscheinen des Vaters oder Vormundes des Lehrlinges hat der Lehrherr Sorge zu tragen. 
Im Falle des Nichterscheinens des Vaters oder Vormundes hat er die vorgängige Unterzeichnung des 
Lehrvertrags durch denselben herbeizuführen.] · 
  
  
.5. 
Die Lehrherren haben ihre Lehrlinge in den bei ihren Betrieben vorkommenden Arbeiten des Ge- 
werbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu unterweisen; sie haben dieselben zum fleißigen Besuche 
des öffentlichen Gottesdienstes sowie zum regelmäßigen und pünktlichen Besuche der Fortbildungs= und 
Fachschule anzuhalten. 
Den Lehrlingen unter 16 Jahren ist der Besuch von Schank= und anderen öffentlichen Lokalen 
nur in Begleitung erwachsener Angehöriger, des Lehrherrn oder seines die Ausbildung leitenden Ver- 
treters gestattet. Am Sonntag Nachmittag und Abend wird ihnen in dazu hergerichteten besonderen 
Räumen, für welche die vorstehende Beschränkung nicht gilt, Gelegenheit zur Unterhaltung und Belehrung 
geboten werden.] 
F. 6. 
Die Lehrherren sind verpflichtet, Lehrlingen, welche vor den Ausschuß für das Lehrlingswesen ge- 
laden werden, die zur Befolgung dieser Ladung erforderliche Zeit zu gewähren. 
Wird das Lehrlingsverhältniß aufgelöst, so hat der Lehrherr dem Ausschusse binnen einer Woche 
Anzeige zu machen. 
S. 7. 
Lehrherren, welche ihre Pflichten den Lehrlingen gegenüber versäumen, sind auf Antrag des Aus- 
schusses für das Lehrlingswesen durch den Vorstand auf geeignete Weise zu gewissenhafter Erfüllung ihrer 
Verpflichtungen zu ermahnen. Bleibt dies unwirksam, so hat der Vorstand die Bestrafung des Lehrherrn 
herbeizuführen. 
Haben sich Innungsmitglieder oder deren zur Ausbildung des Lehrlinges berufene Vertreter 
wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht, oder liegen 
gegen sie Thatsachen vor, welche sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen 
ungeeignet erscheinen lassen, so hat der Vorstand bei der unteren Verwaltungsbehörde die Entziehung der 
Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen zu beantragen. In gleicher Weise ist die Ent- 
ziehung der Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen hinsichtlich solcher Personen zu beantragen, welche 
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sachgemäßen Anleitung eines Lehrlinges nicht geeignet 
sind (5. 126 a der Gewerbeordnung). 
Wenn Innungsmitglieder den Vorschriften zuwider Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, 
so hat der Vorstand auf Antrag oder nach Anhörung des Ausschusses für das Lehrlingswesen geeigneten- 
falls die Anwendung der gesetzlichen Straf= und Zwangsmittel herbeizuführen (5§. 148 Ziffer 9a und 9b, 
128 Absatz 1, 144 a der Gewerbeordnung). 
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