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431 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg,
. #.
haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen
beschlossen, wie folgt:
S. 1.
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn
erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen soll in Bezug auf die von Uns
konzessionirte Anlage einer Eisenbahn von Werdau, in der Richtung von Teich-
wolframsdorf, Chursdorf, Gauern, Mosen, Wünschendorf bis Weida ausgedehnt
und in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden.
§. 2.
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
Weimar am 12. März 1873.
· Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
1873. 15