Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Tit.  VII.
Auflõösung  der  Gesellschaft.
§.  41.
Der  Gesellschaftsvertrag  ist  zunächst  auf  unbestimmte  Zeitdauer  geschlossen.

Diejenige  General-Versammlung,  welche  mit  Berücksichtigung  der  Vorschrift  des
8.  27  al.  4  die  Auflösung  der  Gesellschaft  rechtsgültig  beschließt,  hat  zugleich  zu
bestimmen,  durch  wen  die  Liquidation  erfolgen  soll.  Wird  hierüber  kein  Beschluß
gefaßt,  so  bewirkt  die  Direktion,  welche  zur  Zeit  des  Auflösungsbeschlusses  fungirt,
in  ihrer  derzeitigen  Zusammensetzung  die  Liquidation  bis  zu  ihrem  gänzlichen
Abschlusse.

Tit.  VIII.
#ebergangsbestimmungen.
g.  42.

Bis  zur  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  werden  sämmtliche
Gesellschaftsangelegenheiten  von  der,  in  der  konstituirenden  General-Versammlung  zu
wählenden  Direktion  besorgt.

Insbesondere  wird  dieselbe  hierdurch  ermächtigt,  alle  Zusätze  und  Abänderungen
des  Statuts  festzusetzen,  welche  zum  Zwecke  der  Eintragung  in  das  Gesellschaftsregister
  erforderlich  oder  aus  sonstigen  Gründen  wünschenswerth  erscheinen  möchten.

Zur  Annahme  solcher  Zusätze  und  Abänderungen  genügt  es,  wenn  die  betreffende
  Erklärung  auch  nur  von  zwei  Mitgliedern  der  Direktion  abgegeben  wird,  so
daß  das  Statut  alsdann  in  seinem  künftigen,  durch  Annahme  solcher  Zusätze  und
Abänderungen  zu  modifizirenden  Wortlaute  für  sämmtliche  Aktienzeichner  gültig  und
bindend  sein  soll.

Weimar  am  20.  Juli  1872.