Anhang
Mr. 20 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Berlin, Freitag, den 13. Mai 1898.
Militär-Wesen.
Gesammtverzeichniß
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind.
Bemerkungen.
1. Die mit * bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progymnasien (B. a und C. a) an Orten, an
welchen sich keine der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten
unter A. b, B. b und c oder C. c (Real-Gymnasium, Realschule, Neal-Progymnasium) mit
obligatorischem Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem
Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen
Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem
Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung
des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
2. Die mit einem + bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
Uebersicht.
Seite
Oeffentliche Lehranstalten. Seite Progymnasien (C. a.) 258
Gymnasien (A. a) 250 Realschulen (e. )). 259
Real-Gymnasien (A. b.) ..... 255 Real-Progymnasien (C. c.) 262
Ober-Realschulen (A.c) 256 Höhere Bürgerschulen (C. 0 268
Progymnasien (B. . 257 Oeffentliche Schullehrer-Seminare (C.e) 263
Realschulen B. b. ) 257 Andere öffentliche Lehranstalten (C. 1 265
Real-Progymnasien (B. c.) 258 Privat-Lehranstalten 265
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