Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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2.  Des  K.  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwald-Kreis.

Bekanntmachang,  betreffend  die  Prüfung  der  Notariats-Candidaten,  welche  in  dem  Schwarzwald-Kreise
ibren  gesetzlichen  Wohnort  haben.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  K.  Juß#iz-Ministerium  vom  22.  Mai
1854,  betreffend  die  Prüfung  der  Notariats-Candidaten  (Reg.  Bl.  v.  J.  185,  S.  338),
werden  diejenigen  Candidaten,  welche  im  Notariatsfache  die  vorgeschriebene  Prüfung
zu  erstehen  wünschen,  und  in  dem  Schwarzwald-Kreise  ihren  gesehlichen  Wohnort,  so
wie  das  25ste  Jahr  zurückgelegt  haben,  aufgefordert,  ihre  Meldungen  unter  Anschluß
glaubhafter  Zeugnisse  über  Alter  und  Familien-Verhältnisse,  über  die  Art  und  Weise
der  Vorbildung  und  der  besonderen  Vorbereitung  für  das  Notariatsfach,  über  die
bisherige  Aufführung  und  über  ein  im  Königreich  erworbenes  Bürger=  oder  Beisitzrecht
binnen  50  Tagen,  vom  Tage  dieser  Bekanntmachung  im  Regierungsblatte  an  gerechnet,
dem  Oberamts=  oder  Amtsgerichte  des  Bezirks,  in  welchem  der  Candidat  sich  zuleht
aufgehalten  hat,  zum  Beibericht  und  zur  Einsendung  an  den  hiesigen  Gerichtshof  zu
übergeben.

Diejenigen  Candidaten,  welche  ihre  Meldungen  erst  nach  jener  Frist  übergeben
würden,  müßten  von  der  dießjährigen  Prüfung  ausgeschlossen  und  auf  das  nächste
Fahr  verwiesen  werden.  .

Die  betreffenden  Oberamts=  oder  Amtsgerichte  haben  sodann  die  erhaltenen  Birtschriften
  ohne  Verzug  hierher  einzusenden.

Tübingen  den  5.  Juni  1835.  Weber.

)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
#)  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vollziehung  der  K.  Deklaration  über  die  siaatsrechtlichen
Verhältnisse  des  rikterschaftlichen  Adels.
P.dem  der  Freiherr  v.  Suskind  zu  Augsburg,  als  Besiher  des  Ritterguts
Schwendi,  Oberamts  Wiblingen,  auf  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,  Orts-Polizei
und  Forst-Gerichtsbarkeit  verzichtet  hat,  auch  dem  von  demselben  erworbenen  Gute