Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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3. Marine und Schiffahrt. 
Der erste Nachtrag zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handelsmatine mit ihren 
Unterscheidungs-Signalen für 1898 ist erschienen. 
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4. Zoll. un d Steuer- Wesen. 
Der Bundesrath hat im seiner Sitzung vom 26. Mai d. J. beschlossen, 
den nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum 
Zolltarif und Vorschriften für die Zollabfertigung von Mineralölen mit der Maßgabe die 
Zustimmung zu ertheilen, daß die neuen Bestimmungen mit dem 1. August 1898 in Kraft 
treten. 
Berlin, den 26. Mai 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
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1. Abänderungen und Ergänzungen des amllichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif. 
1. Im Absatze 3 der Vorbemerkung 1 sind von den meistbegünstigten Staaten zu streichen: 
Costarica (in Zeile 5), 
die Dominicanssche Republik (in Zeile 5/6) 
un 
Uruguay (in Zeile 10); 
dagegen sind hinzuzufügen: 
Nicaragua (in Feile 11 vor „den Niederlanden“), 
der Oranje-Freistaat (in Zeile 13 vor „Paraguay"“) 
und 
Tunis (in Zeile 16 vor „den Vereinigten Staaten von Amerika"“). 
2. In Ziffer 11 des Artikels „Abfälle“ ist vor „Melasseschlempe“ einzuschalten: „Maiskeimkuchen und 
Maiskeimölkuchen;“. 
3. Der Anmerkung zum Artikel „Austern“ ist folgende Fassung zu geben: 
„Austernsetzlinge, welche zur Aussaat bestimmt sind, werden nach Nr. 37a [814) zollfrei belassen, wenn 
ihre Dicke, an der stärksten Stelle der geschlossenen Schalenhälften gemessen, 10 min nicht übersteigt“. 
4. Im ersten Absatze des Artikels „Beeren“ sind unter Ziffer 2 die Worte „Berberisbeeren (Saurach- 
beeren, Beeren des Berberitzenstrauchs oder Sauerdorns)“ zu streichen. # « 
In der statistischen Anmerkung zu Ziffer 2 des dritten Absatzes sind hinter „Attich-,“ die 
Worte „Berberisbeeren (Saurachbeeren, Beeren des Berberitzenstrauchs oder Sauerdorns),“ ein- 
zufügen. " Z # · 
5. Der Anmerkung zum Artikel „Buchbinderleinen“ ist folgende Fassung zu geben: 
„Unter den Begriff von Buchbinderleinen fallen sowohl diejenigen Zeugstoffe, die durch Appretirung 
mit fetten oder klebrigen Stossen und Prägung der Schauseite das Ansehen von feinem Leder oder für Buch- 
binderzwecke geeignete Muster erhalten haben, sofern sie durch ihre Appretur die nöthige Festigkeit zum Ueber- 
iehen von Bucheinbänden besitzen und zu einer anderen Verwendung, namentlich als Kleider- und Futter- 
sofe ungeeignet erscheinen, als auch diejenigen glatten unbedruckten Zeugstoffe, deren Dichtheit durch Auf- 
tragen und Eindrücken von Kleb= und Füllstoffen soweit erhöht ist, daß sie für das Licht vollständig undurch- 
lässig geworden sind." ç # 
6. Der Artikel „Celluloid“ erhält in Ziffer 2 folgende Fassung: 
„2. in geschliffenen, mattirten, polirten oder in ähnlicher Weise an der Oberfläche bearbeiteten 
Platten (u. s. w. wie bisher)“. 
7. Dem Artikel „Ceresin“ ist folgende Anmerkung anzufügen: 
„Anmerkung. Für die DUmerscheidung des ldi9lich aus Orokerif #erhestellfen Ceresins ron dem mit 
J’K#rafn verstz“n# Ceresin #4 der Troppunke der Masse massgebend. Liegt dieser übher ocker bei 60% C., so rfl 
die Masse als ledigIich ans Ozokcr#t (ergestel(ltes Ceresin anzusprechen; #iegt er dagegen tntfer 00° C., so i5ft 
die Masse als mit Parassfin rersetates Ceresin au behandeln. 
 
	        
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