lie #
X
3
—E
—
S
·□
¶
— 278 —
auch mit elastischen Schläuchen, sowie mit Köpfen aus Holz oder Thon (einschließlich
Porzellan), auch mit Beschlägen aus unedlen Metallen, überhaupt in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. . I4] Nr. 13g. 30—
*& mit Nöhren aus Holz /C), mit Böhren aus anderen vegetablilschen oder aus animallschen
Schnlizſtoffen /457.“
. Dem dritlen Abſatze der allgemeinen Anmerkung a zum Artikel „Zeugwaaren“ iſt folgende Faſſung
zu geben:
„Als Plüsche sind alle Stoffe zu behandeln, welche eine durch besöndere Fäden hergestellte Schleisen¬
decke besitzen (ungeschmitene Plüsche, sogenannte Schleisen= oder Noprenstoffe), oder mit einer durch besondere
Fäden erzeugten Haardecke (Flor) versehen sind (geschnillene Plüsche); dagigen fallen Stoffe mit einer durch
bloßes Nauhen erzeugten Haardecke (Flor) nicht unter den Begriff der Plüsche.“
II. Vorschriften für die Zollabfertigung von Mineralölen.
Die Untersuchung der Mineralöle für die zollamtliche Abfertigung erfolgt nach Maßgabe der unter A
beiliegenden Anleilung.
Die als Anlage B beiliegende „Anweisung für die zollamtliche Abfertigung von Mineralöl nach dem
Raumgehalte“ tritt an die Stelle der unterm 28. Juni 1894 erlassenen Anweisung für die Er¬
mittelung der zollpflichtigen Menge und für die Berechnung des Zolles bei der Zollabfertigung von
Mineralleuchtöl nach dem Raumgehalte (Central=Blatt für das Deutsche Reich S. 327) und der
durch den Bundesraths=Beschluß vom 3. Februar 1893 genehmigten Anleitung zur steueramtlichen
Ermittelung der Dichte und des Gewichts von amerikanischem und russischem Petroleum und dessen
Produkien mittelst des Thermoaräometers.
Der Ziffer 5Cf der Bestimmungen vom 26. November 18906, betreffend die zollfreie Ablassung von
Mineralöl zu Raffinations= und anderen gewerblichen Zwecken (Central=Blalt S. 593), sind folgende
Vorschriften anzufügen:
„Ferner sind auch etwaige Fehlmengen, welche bei den von den obersten Landes=Finanz¬
behörden auf Grund der nachstehenden Ziffer 6 angeordneten Bestandsaufnahmen festgestellt
werden, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entstehung zur Verzollung zu ziehen.
Für die Verzollung der Fehlmengen sowie der vorher erwähnten Rückstände und Rest¬
bestände ist dem Eigengewichte des Mineralöls eine Tara nach §. 2 der Tarabestimmungen
zuzuschlagen.“
Die durch den Bundesraths=Beschluß vom 4. Juli 1895 (Central=Blatt S. 302) genehmigten Zusätze
zum Privatlager=Regulativ erhalten folgende veränderte Fassung:
a) Zu §F. 8 Absatz 3.
„Bei Theilungslagern unter amtlichem Mitverschluß, in welchen Mineralöl in so¬
genannten Tanks lagert, erfolgt die An= und Abschreibung ausschließlich nach dem Eigen¬
gewichte der Ilüssigkeit.
Das Eigengewicht der Flüssigkeit ist durch Abzug des Eigengewichts der Umschließungen,
in denen das Mineralöl eingeht oder in die es bei dem Ausgang aus dem Lager über¬
gefüllt wird, von dem amtlich ermittelten Bruttogewichte festzustellen.
Bestehen die Umschließungen in Fässern, so kann nach näherer Anordnung der obersten
Landes=Finanzbehörde die Feststellung des Eigengewichts der Fässer durch probeweise Ver¬
wiegung erfolgen, auch wenn keine spezielle Deklaration des Eigengewichts der Fässer
vorliegt.
Ersolgt der Eingang zum Tanklager oder der Ausgang aus demselben in Eisenbahn¬
Tankwagen, so wird das Eigengewicht der Flüssigkeit nach Vorschrift des §. 23 Absatz 3
und folgende des Eisenbahn=Zollregulativs ermittelt.
Beim Ein= oder Ausgange von Mineralöl in Tankschisfen oder in anderen als den
vorbezeichneten Tankwagen kann mit Genehmigung der obersten Landes=Finanzbehörde das
Eigengewicht der Flüssigkeit aus der Litermenge nach der Tafel 4 zur Anweisung für die
zollamtliche Abfertigung von Mineralöl nach dem Raumgehalie berechnet werden.“