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3. Kou fulat Wesen.
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in San Salvador, A. W. Augspurg, ist die erbetene Entlassung
aus dem Reichsdienst ertheilt worden.
Dem zum brasilianischen Vize-Konsul in Frankfurt a. M. ernannten bisherigen dortigen brasilianischen
Handelsagenten Heinrich Mappes ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
4. Zoll-und Steuer: Wesen.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. Mai d. J. Folgendes beschlossen t
1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im - 1898 in Wien statt-
findenden land= und forstwirthschaftlichen Jubiläums = Ausstellung gesendet worden sind und
von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem
Abgang in Wien von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen General-Konsul daselbst
unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden.
2. Der Kaiserliche General -Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis
nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die
Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt
der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht
der Kolli wegen unzureichender Tragsähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen
nicht feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem General-Konsul eine bezügliche Bescheinigung
in dem Formular abzugeben.
3. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsul zu liefernden
Zetleln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Aus-
stellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen
von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den
Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese österreichischerseits mit Plomben
zollamtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Einfuhr nach
dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der fraglichen
Zettel zu versehen.
4. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs-
orts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu über-
weisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt.
5. Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter nicht
so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische Nummer
erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der erforder-
lichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr dennoch
gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den Vor-
schriften im §. 1 Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik
des Waarenverkehrs.
Berlin, den 18. Juni 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Koerner.
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