Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Der abrikbesitzer J. E. Germeshausen in Düsseldorf ist gemäß 8. 9 des Regulativs, betreffend die 
Slereren des Branntweins zu gewerblichen u. s. w. Zwecken, zur Zusammensetzung des allgemeinen 
Branntweindenaturirungsmittels ermächtigt worden. 
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Der Bundesrath hut in seiner Sitzung vom 10. Juni d. J. Folgendes beschlossen: 
" 1. Das Begleitschein-Regulativ wird wie folgt abgeändert: 
a) Dem §. 34 ist folgende Bestimmung als sechster Absatz anzufügen: 
„Bei Waaren, welche vom Grenzeingangsamt ohne vorgängige Revision auf 
Grund der speziellen Deklaration unter Schiffsverschluß abgelassen worden sind (6.41 
Absatz 4 des Vereinsgollgesetzes), kann die Feststellung des Gewichts unterbleiben, 
wenn die Waaren mit Begleitschein I unter Schiffsverschluß weiter versendet werden 
und der Begleitscheinextrahent die Haftbarkeit für die Richtigkeit der Deklaration über- 
nimmt.“ 
b) Im vierten Absatze des §. 37 ist das Wort „neue“ zu streichen. 
Jc) Dem §. 38 ist folgende Bestimmung als dritter Absatz anzufügen: 
„In den Fällen der im sechsten Absatze des §. 34 bezeichneten Art bildet das 
im Begleitschein überwiesene deklarirte Gewicht auch dann die Grundlage der weiteren 
Abfertigung, wenn die zu einer Waarenpost gehörenden Kolli verschiedenerlei Be- 
stimmung erhalten. Besteht die Post in lose (unverpackt) verladenen Massengütern, 
so kann das von dem Begleitscheinextrahenten angegebene Gewicht der Theilsendungen 
der weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt werden, wenn der Begleitscheinextrahent 
für die Richtigkeit dieser Angaben die Haftbarkeit übernimmt.“"“ 
d) d letzten Absatze des §. 40 ist am Schlusse vor den Worten „zu übernehmen“ einzu- 
alten: 
„und in den im sechsten Absatze des §F. 34 bezeichneten Fällen auch die Haftbarkeit 
für die Richtigkeit der Deklaration.“ 
2. Der Ziffer II 3 des Beschlusses vom 17. Mai 1871, betreffend die zollamtliche Behandlung 
des Gütertransports und des Waarenverkehrs auf dem Rhein und dessen konventionellen 
Nebenflüssen, wird am Schlusse des ersten Absatzes folgende Bestimmung angefügt: 
„Die Vorstände der Amtsstellen können auch die Beiladung von unverzollten 
Waaren oder von Gegenständen des freien Verkehrs, welche diesen Bedingungen nicht 
entsprechen, gestatten, wenn eine Vermischung oder Vertauschung dieser Waaren mit den 
bereits unter dem Schiffsverschlusse befindlichen nicht zu befürchten ist. Beiladungen 
dieser Art sind den Amtsstellen durch Uebergabe eines Verzeichnisses anzumelden, welches 
Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung, Bruttogewicht und Inhalt (beziehungsweise Waaren- 
gattung) der beizuladenden Kolli oder Waarenposten angiebt. Das Verzeichniß ist bei 
der Verladung zu prüfen und dem Begleitschein anzustempeln."“ 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 10. Juni d. J. Folgendes beschlossen: 
„Das die Abfertigung von Baumöl (Olivenöl) auf Begleitschein 1 ohne Verschluß 
betreffende Uebereinkommen zwischen den Regierungen der Zollvereinsstaaten vom Jahre 
1862 — bestätigt im Jahre 1863 durch die XV. Generalkonferenz, §. 59 Ziffer 19 des Haupt- 
protokolls —, wird aufgehoben.“ 
 
	        
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