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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
1.
Lau- 2. 8. 4.
lende Wem? Bei Pfändung Bemerkungen.
A. des Diensteinkommens
IV. Der Remonte-Inspektion. der Beamten der Remontedepots und der
Remontenanstalt;
V. Der Inspektion der Militär -Bildungsan- der sämmtlichen Offiziere, Aerzte, Beamten, ad V. Wegen der Aus-
stalten. Professoren und Lehrer der Militär-nahme siehe A. VI.
Bildungsanstalten (mit Ausnahme des Im Uebrigen vergl.
Inspekteurs); Bemerkung b ad A.
III., welche hier gleich-
mäßige Anwendung
findet.
VI.Dem Kriegsministerium. sämmtlicher übrigen, unter den Nummern
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
A. I. mit V. nicht inbegriffenen Offiziere
und Beamten der Militärverwaltung.
B. der Pension und des sonstigen aus
Militärfonds fließenden Einkommens
der sämmtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten oder verabschiedeten
Offiziere,
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt
oder Wartegeld gesetzten Offiziere und
Beamten der Militärverwaltung,
der zeitlich oder für immer in den Ruhe-
stand versetzten Beamten der Mililär-
verwaltung, sowie der quiescirten Civil-
professoren und Lehrer der Militär-
Bildungsanstalten.
C. des aus Militärfonds fließenden Ein-
kommens (Wittwenpensionen, Wittwengeld,
Waisenunterhaltsbeitrag, Waisengeld, Un-
fallrenten, gesetzliche Beihülhen)
der Hinterbliebenen von Personen des
Soldatenstandes und von Beamten der
Militärverwaltung.
Die Abzüge der Pensi=
onisten 2c. werden in
allen Fällen vom
Kriegsministerium fest-
gesetzt, auch wenn sie
in der Armee aktive
Dienste leisten.