Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
  
1. 
Lau- 2. 8. 4. 
lende Wem? Bei Pfändung Bemerkungen. 
A. des Diensteinkommens 
IV. Der Remonte-Inspektion. der Beamten der Remontedepots und der 
Remontenanstalt; 
V. Der Inspektion der Militär -Bildungsan- der sämmtlichen Offiziere, Aerzte, Beamten, ad V. Wegen der Aus- 
stalten. Professoren und Lehrer der Militär-nahme siehe A. VI. 
Bildungsanstalten (mit Ausnahme des Im Uebrigen vergl. 
Inspekteurs); Bemerkung b ad A. 
III., welche hier gleich- 
mäßige Anwendung 
findet. 
VI.Dem Kriegsministerium. sämmtlicher übrigen, unter den Nummern 
  
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
  
  
A. I. mit V. nicht inbegriffenen Offiziere 
und Beamten der Militärverwaltung. 
B. der Pension und des sonstigen aus 
Militärfonds fließenden Einkommens 
der sämmtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten oder verabschiedeten 
Offiziere, 
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt 
oder Wartegeld gesetzten Offiziere und 
Beamten der Militärverwaltung, 
der zeitlich oder für immer in den Ruhe- 
stand versetzten Beamten der Mililär- 
verwaltung, sowie der quiescirten Civil- 
professoren und Lehrer der Militär- 
Bildungsanstalten. 
C. des aus Militärfonds fließenden Ein- 
kommens (Wittwenpensionen, Wittwengeld, 
Waisenunterhaltsbeitrag, Waisengeld, Un- 
fallrenten, gesetzliche Beihülhen) 
der Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes und von Beamten der 
Militärverwaltung. 
  
  
Die Abzüge der Pensi= 
onisten 2c. werden in 
allen Fällen vom 
Kriegsministerium fest- 
gesetzt, auch wenn sie 
in der Armee aktive 
Dienste leisten.
	        
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