Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

— 423 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
N 
  
—— — 
Bu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. Oktober 1898. 44. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennungen, — Eni- 4. Zoll- und Steuer-Wesen: Gewährung von Brennsteuer- 
lassung.. .. Seite 423 Vergütungen; — Abänderung des Zollregulativs für 
2. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Reisschälmühlen; — Befugnisse des Hauptsteueramtes 
Civilstands-Akten für den Bezirksamtmann in Wilhelms- zu Mannheim zur Abfertigung von Zucker und zur 
thal (West-Usambara)z.. .. 423 übsertigung von Wollengarn; — Befugniß des Steuer- 
3. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs amts Kottbus zur Abfertigung von Wollengarn 425 
für die Zeit vom 1. April 1898 bis Ende September 1898 5. Poltzei-Wesen: Ausweifung von Ausländern aus dem 
44 Reichsgebitte . . .426 
  
  
1.Konsulat-Wefen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs 
den Konsul a. i. Springer zum Konsul in Fiume, 
den bisherigen Konsul in Hongkong, von Loeper, zum Konsul in Valparaiso 
und 
den Kaufmann Percy George Blandy zum Vize-Konsul in Las Palmas 
zu ernennen geruht. 
  
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in La Paz (Bolivien), Hermann Leichsenring ist die erbetene 
Entlassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
— 
2. Kolonial = Wesen. 
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- 
Gesetzbl. 1888 S. 75), des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Reichsangehörigen im Auslande (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 599) und des §. 18 der Aller- 
höchsten Verordnung vom 1. Januar 1891, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1) sowie der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 461) ist dem 
jedesmaligen Bezirksamtmann in Wilhelmsthal (West-Usambara) für seine Person die allgemeine Er- 
mächtigung ertheilt, innerhalb seines Amtsbezirkes bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Per- 
sonen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu beurkunden. 
  
  
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