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4. Zoll-- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Oktober d. J. beschlossen:
1. Die für ausgeführten und zur Essigbereitung verwendeten Branntwein zugestandene Brenn-
steuervergütung von 6 4 für jedes Hektoliter reinen Alkohols bleibt bis auf Weiteres
unverändert.
2. Für denjenigen Branntwein, der mit dem allgemeinen Denaturirungsmittel denaturirt wird,
ist vom 1. November 1898 ab statt der bisherigen Brennsteuervergütung von 2,5 — eine
solche von 3,, 4¾ für jedes Hektoliter reinen Alkohols zu gewähren.
Berlin, den 24. Oktober 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Oktober d. J. beschlossen, daß
im Zollregulativ für Reisschälmühlen (Central-Blatt für 1888 S. 832)
1. in Ziffer 1 lit, e an Stelle von „92 Prozent“ zu setzen ist „96 Prozent"“;
2. im letzten Absatze der Ziffer 1 die Worte „92 Prozent“ und „8 Prozent"“ zu ersetzen sind
durch die Worte „96 Prozent“ und „4 Prozent.“
Berlin, den 26. Oktober 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner,
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Oktober d. J. beschlossen,
dem Hanptsteueramte zu Mannheim
1. die in den §§. 2 und 110 unter a der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetze vom
27. Mai 1896 (Central-Blatt S. 231ff.) dem Hauptzollamte zu Mannheim beigelegte
Befugniß zur unbeschränkten Abfertigung von Zucker aller Art mit Wirkung vom 1. Juli
d. J. an zu übertragen und
2. die Befugniß zur Abfertigung von Wollengarn als hartes Kammgarn aus Glanzwolle
über 20 cm Länge zu den Zollsätzen der Tarifnummer 4162 zu ertheilen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Oktober d. J. beschlossen,
dem Haunptsteueramte zu Cottbus die Befugniß zur Abfertigung von Wollengarn als hartes
Kammgarn aus Glanzwolle über 20 cm Länge zu den Zollsätzen der Tarifnummer 41 c2
beizulegen.
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