Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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dem Zeitpunkte der Einführung eingereicht, die Genehmigung zu Fahrplanänderungen mindestens zwei 
Monate vor dem Zeitpunkte, zu welchem sie eintreten sollen, eingeholt werden. : 
Der Reichskanzler ist berechtigt, zu jeder Zeit unter den im Artikel 35, letzter Absatz, festgesetzten 
Bedingungen eine Aenderung des bestehenden Fahrplaus, sowie das Anlaufen noch anderer, als der im 
Artikel 1 benannten Häfen anzuordnen. Für diejenigen Fälle, in denen es sich um eine Aenderung in 
der Fahrgeschwindigkeit oder in der Anzahl der Fahrten handelt, finden die Bestimmungen der Artikel 5. 
und 41 Anwendung. Die angeordnete Aenderung ist dem Unternehmer mindestens drei Monate vor dem 
Zeitpunkte, zu welchem sie in Kraft treten soll, schriftlich mitzutheilen. 
Artikel 8. 
Andere als die fahrplanmäßigen Häfen dürfen, vorbehaltlich besonderer Genehmigung des Reichs- 
kanzlers im Einzelfsalle, von den Dampfern nicht angelaufen werden. Sind letztere in Folge schlechten 
Wetters oder eines anderen Umstandes, welcher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu ver- 
meiden war, gezwungen, dem Fahrplan zuwider einen Nothhafen anzulaufen, so ist die gesetzlich vor- 
geschriebene Verklarung, falls sie im Auslande zu bewirken ist, wenn thunlich vor dem deutschen Konsul 
abzulegen. Kann ein genügender Entschuldigungsgrund für das fahrplanwidrige Anlegen in glaubhafter 
Weise, insbesondere durch die abgelegte Verklarung und durch den Inhalt des Schiffstagebuchs nicht 
nachgewiesen werden, so ist für das erste Anlegen eine Strafe von 1000 (eintausend) Mark und für das 
zweite Anlegen auf derselben Fahrt eine solche von 2000 (zweitausend) Mark verwirkt; bei. einer dritt- 
maligen und jeder ferneren Zuwiderhandlung auf ein und derselben Fahrt liegt es in der Befugniß des 
Reichskanzlers, eine Strafe in Höhe von 2000 bis 5000 (fünftausend) Mark einschließlich festzusetzen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf diejenigen Fälle, in welchen 
fahrplanmäßige Häfen nicht angelaufen werden. 
Artikel 9. , 
Jede Verspätung in der Abgangs= oder der Ankunftszeit an den Anfangs= und Endpunkten der 
Haupt= und Anschlußlinien wird, sofern sie nicht erwiesenermaßen durch einen Umstand, welcher bei An- 
wendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zuführung der Post ver- 
ursacht ist, mit einer Strafe von 50 (fünfzig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerechtfertigten. 
Verspätung von über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von der drei- 
zehnten Stunde ab auf das Doppelte. 1 
Diese Strafbeträge können verdoppelt werden, wenn eine derartige Verzögerung in der Abfahrt 
durch Verladung von Gütern herbeigeführt worden ist. « 
Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe auch für Verspätungen der Ab- 
fahrt an den Zwischenhäfen festzusetzen. « 
DieindieiemunddemvorhekgehendenArtikelvorgesehenenStrafenfollensinkeinemFalledie 
Höhe der Vergütung übersteigen, welche auf die betreffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 35 
bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde. 
Zur Prüfung der planmäßigen Ausführung der Fahrten ist nach dem jedesmaligen Wieder- 
eintreffen eines Dampfers am Anfangspunkte des Kurses ein alle erforderlichen Angaben enthaltender 
beglaubigter Auszug aus dem Schiffstagebuch an den Reichskanzler einzureichen. Letzterer ist berechtigt, 
die bezeichnete Prüfung auch in anderer Weise ausüben zu lassen. Sollte aus dem Umstande, daß die 
Dampfer nicht zur fahrplanmäßigen Zeit abgehen, die Nothwendigkeit eintreten, die Post auf einem 
anderen Wege zu befördern, so hat der Unternehmer in allen Fällen die baaren Auslagen zu ersetzen, 
welche durch diese Beförderung entstehen. 
Artikel 10. 
Der Unternehmer hat zur Ausführung der im Artikel 1 bezeichneten Fahrten Dampfer in einer 
den Anforderungen des Reichskanzlers genügenden Zahl einzustellen und zu unterhalten. 
Von diesen Dampfern sind neu zu erbauen und in die chinesische oder die japanische Hauptlinie 
spätestens einzustellen: 
1 Dampfer am 1. Oktober 1899, 
1 - - 1. Januar 1900, 
1 - - 1. September 1900, 
1 - - 1. November 1900.
	        
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