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Farbige Mannschaften dürfen auf der australischen Hauptlinie überhaupt nicht, auf der chinesischen
und der japanischen Hauptlinie aber nur für den Dienst in den Maschinen- und Kesselräumen insoweit
berene merder, als die Verwendung europäischer Mannschaften aus gesundheitlichen Rücksichten
unthunlich ist.
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind nur mit Genehmigung des Reichs-
kanzlers zulässig.
Für jede Person der Besatzung, die nach dem 1. April 1899 diesen Bestimmungen zuwider
länger als drei Monate hintereinander oder in Zwischenräumen an Bord der Dampfer Dienst thut, ver-
wirkt der Unternehmer eine Strafe von 100 (einhundert) Mark für den Kopf und die Zeitdauer von je
drei, auch nur angefangenen, Monaten.
Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Ueberwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen den
Seemannsämtern auf deren Verlangen die Musterrollen und die Personalausweise der Mannschaft jederzeit
vorlegen zu lassen.
Artikel 32.
Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt.
Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten eingefordert und zurückgelegt, sobald
alle in denselben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gesunden haben.
Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung desselben beauftragten Schiffsoffizier
den Reisenden auf Verlangen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind von dem Schiffsführer
sogleich gründlich zu untersuchen. Demnächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in beglaubigter
Abschrift und der etwaigen Verhandlungen an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sach-
verhalt geprüft und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann.
In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen bestimmten gemeinsamen Räumen ist durch
einen Anschlag ersichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs
und der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist.
Artikel 33.
Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit — in Häfen oder auf der Fahrt — den Zustand
des Dienstes durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Verlangen ungehinderter
Zutritt zu allen Schiffsräumen zu gestatten und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu ertheilen.
Die Beförderung und Verpflegung des Beauftragten auf den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung
des Ueberfahrtgeldes (Artikel 28 Ziffer a); jedoch ist dem Beauftragten stets ein besonderes Zimmer
zuzuweisen.
Artikel 34.
Die regelmäßigen Fahrten auf der neu einzurichtenden japanischen Hauptlinie müssen spätestens
im Laufe des April 1899 beginnen. Geschieht solches nicht, so hat der Unternehmer für jeden Tag der
Verspätung eine Strafe von 400 (vierhundert) Mark zu zahlen.
Artikel 35.
Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom
1. April 1899 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 5 590 000 (fünf Millionen fünf-
hundert und neunzigtausend) Mark, zahlbar in monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats.
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur
Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise aus-
gefallen ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte Seemeile der
Betrag von 5,40 Mark von den nächstfälligen Monatsbeträgen zur Reichskasse einbehalten wird. Für
die rechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen der Seemeilenzahl
maßgebend.
Die von dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund der Artikel 8, 9, 15, 16, 19, 26, 31
und 34 zu zahlenden Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgültig festsetzt, sowie die nach Artikel 20
und 21 zu erstattenden Beförderungskosten und Entschädigungen werden — unbeschadet der Bestimmung
im Artikel 37 — von dem zunächst fällig werdenden Vergütungsbetrage einbehalten.
Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Artikel 1 benannten Häfen
anordnet, so soll, wenn die dadurch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin= und
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