Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Artikel 38. 
Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichskanzlers das Unternehmen weder 
an andere überlassen noch ganz oder theilweise in Afterpacht geben. Geschieht solches dennoch, so ist der 
Reichskanzler — unbeschadet der von ihm elwa zu erhebenden Schadenersatzansprüche — berechtigt, sofort 
ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 39. 
Dieser Vertrag erstreckt sich vom 1. April 1899 ab auf fünfzehn Jahre und tritt zu diesem Zeit- 
punkt an die Stelle des unterm 3./4. Juli 1885 abgeschlossenen Vertrags und des dazu gehörigen Nach- 
trags vom 15./10. Mai 1893. 
Die Verpflichtungen des Unternehmers aus diesem Vertrage sind jedoch erst dann beendigt, wenn 
die Aus= und die Rückreise des letzten bis zum Schlusse des Monats März 1914 aus einem der deutschen 
Abgangshäfen abgelassenen Dampfers, sowie die zugehörigen Fahrten auf den Anschlußlinien ausgeführt sind. 
Ueber die etwaige Fortsetzung des Vertrags über den Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus 
wird eintretendenfalls eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer stattfinden. 
Artikel 40. 
Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in den Artikeln 8 und 9 
bezeichneten Arten auf einer Linie in einem Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplanmäßigen Fahrten 
hat zu Schulden kommen lassen, oder sobald auf einer Linie mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten 
hintereinander ausgefallen sind, und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen 
ungeachtet der Anwendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem 
Reichskanzler das Recht zu, entweder den Betrieb mit den in die Linien eingestellten Schiffen für Rechnung 
und auf Gefahr des Unternehmers zu übernehmen oder aber ohne jede weitere Entschädigung des Unter- 
nehmers als für die ausgeführten Fahrten von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 41. 
Erachtet der Reichskanzler in der Zahl der Fahrten oder, abgesehen von dem Falle des 
Artikels 5, in der Fahrgeschwindigkeit der Dampfer eine Aenderung für nothwendig, so ist der Unter- 
nehmer verpflichtet, die entsprechenden Einrichtungen gegen angemessene Vergütung zu treffen. 
Kann in diesem, sowie in dem im Artikel 36 vorletzter Absatz vorgesehenen Falle eine Einigung 
zwischen den vertragschließenden Theilen über die Höhe der für die anderweit auszuführenden Leistungen 
zu zahlende Vergütung nicht erzielt werden, so soll hierüber ein Schiedsgericht endgültig entscheiden. 
Letzteres soll eintretendenfalls in der Weise gebildet werden, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter bestellt 
und von sämmtlichen Schiedsrichtern ein Obmann gewählt wird. Können die Schiedsrichter sich über die 
Person des Obmanns nicht einigen, so wird derselbe von dem Präsidenten des hanseatischen Oberlandes- 
gerichts ernannt. 
Artikel 42. 
Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten 
Befugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden 
Beamten oder Behörden werden von dem Reichskanzler eintretendenfalls dem Unternehmer schriftlich 
bezeichnet werden. 
Artikel 43. 
Seitreitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrag entspringen, sind von den vertragschließenden 
Theilen einem Schiedsgerichte zur Entscheidung zu unterbreiten, welches in der im Artikel 41 angegebenen 
Weise zu bilden ist. 
  
  
Artikel 44. 
Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrags trägt der 
Unternehmer. 
Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden Theilen 
unterschrieben und untersiegelt worden. 
So geschehen 
Berlin, den 30. Oktober 1898. Bremen, den 12. September 1898. 
(L. S.) Der Reichskanzler. (L.S.) Norddeutscher Lloyd. 
" Fürst zu Hohenlohe. Wiegand. Bremermann. 
 
	        
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